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Unter den – im Anhang I der
Richtlinie 79/409/EG des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 2. April 1979 aufgelisteten –
Rauhfußhühner scheint auch das Birkwild (Tetrao tetrix
tetrix) auf; von diesem ist gemäß den Bestimmungen von
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) und Artikel 27 Absatz 1 des
LG Nr. 14/87 im Zeitraum vom 15. Oktober bis zum 15.
Dezember nur der Hahn jagdbar, wobei alljährlich ein
Abschussplan zu erstellen ist, Die jagdliche Nutzung dieser
Vogelart unterliegt somit der Beurteilung über die
Verträglichkeit der Entnahme, welch erstere mit der – durch
das LG Nr. 10 vom 12. Oktober 2007 vorgenommenen –
Novellierung des Landesjagdgesetzes eingeführt worden ist.
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Da es sich um die
Erstanwendung einer neuen Bestimmung handelt, stehen
natürlich nicht alle zweckdienlichen Daten für eine genaue
Beschreibung der jetzigen Situation zur Verfügung;
teilweise muss deshalb auf Schätzungen aufgrund
verschiedener Weiser zurückgegriffen werden. Unabdingbar
erachtet man jedenfalls eine Abgrenzung des
Verbreitungsgebietes des Birkwildes, die Erhebung der
bekannten Balzplätze sowie die Zählung der dort während der
Frühjahrsbalz vorhandenen Stücke. Aufgrund dieser
Überlegungen hat das Amt für Jagd und Fischerei in
Zusammenarbeit mit dem Südtiroler Jagdverband (SJV) und mit
Unterstützung der hauptberuflichen Jagdaufseher alle
bekannten Balzplätze erhoben; dabei werden landesweit 1085
gezählt, hauptsächlich in den nördlichen Landesteilen d.
h. in den Bergen nördlich der Vinschger und Pusterer
Talfurche sowie in den Sarntaler Alpen. Ein gut
zusammenhängendes Verbreitungsgebiet des Spielwildes ist
weiters auch in den beiden Bergketten entlang des oberen und
mittleren Ultentales festgestellt worden. In den oben
beschriebenen Landesteilen sind natürlich während der
Bestandserhebung zwischen dem 20. April und Anfang Juni auch
die mesiten Birkhähne und –hennen gezählt worden, im
Detail 2047 der landesweit insgesamt 2557 bestätigten
Hähne. Für die Reviere im obigen Gebiet – im Bericht „Stand
des Birkwildes im August 2008 und Reproduktinsbereichnung
nach Reimoser“ wird dieses in die
Bewirtschaftungseinheiten Rhätische und Ötztaler Alpen,
Texelgruppe, Stubaier- Zillertaler- und Sarntaler Alpen
sowie Drei Seen Gebiet/Maddalene unterteilt – kann somit die
Entnahme eines Kontingentes von Spielhahnen als veträglich
beurteilt werden. Weiters ist man der Ansicht, dass die
Reproduktionsberechnung nach Reimoser – diese wird in dem
oben genannten technischen Bericht verdeutlicht, welchen das
Amt für Jagd und Fischerei gemeinsam mit dem SJV erstellt
hat – als Grundlage für die Planung der Abschüsse dienen
kann, welche für die einzelnen Bewirtschaftungseinheiten zu
genehmigen und dann auf die, in denselben gelegenen Reviere
aufzuteilen sind. |
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Im Wesentlichen mit der
Situation im Alpenhauptkamm vergleichbar ist jene in den
Pustertaler Dolomiten; diese werden in dem oben genannten
technischen Bericht in einen östlichen und zentralen
Abschnitt unterteilt. Auch in ihnen konnte nämlich bei der
Frühjahrserhebung 2008 auf den Balzplätzen ein guter
Hahnenbestand (insgesamt 444 Stück) gezählt werden. Somit
kann auch für die Reviere in diesem südostlichen Landesteil
eine Spielhahnentnahme nach den oben beschriebenen
Kriterien als ökologisch vertretbar beurteilt werden.
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Anders hingegen ist die
Verteilung des Spielwildes und somit auch sein Bestand im
südlichen Südtirol, wo die meisten Balzplätze sich entlang
der Landesgrenze befinden. Weiters sind dort insgesamt nur
66 Spielhähne gezählt worden; zudem geht aus dem vom Amt für
Jagd und Fischerei und dem SJV gemeinsam erarbeiteten
technischen Bericht hervor, dass wir in den südlichen
Dolomiten mit einem Durchschnitt von 1,8 Hähnen pro
Balzplatz die landesweite niedrigste Dichte haben. Deshalb
ist man der Ansicht, dass in diesem Gebiet höchstens die
Entnahme eines Spielhahnes pro Revier und auch nur dann
zuträglich ist, wenn bei der Frühjahrszählung mindestens
fünf Stück bestätigt worden sind. |
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All dies vorausgeschickt
schätzt das Amt für Jagd und Fischerei, dass
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1 folgenden
Bewirtschaftungseinheiten im Jahre 2008 eine Entnahme von
Spielhähnen im nachstehend angegebenem Ausmaß für den
Erhalt und die Entwicklung des Bestandes verträglich ist:
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in den Rhätischen und Ötztaler
Alpen (Reviere kraft Gesetzes Taufers, Graun, Mals, Matsch,
Schluderns, Laas und Schlanders sowie Eigenjagd Marienberg)
von max. 34 Stück, |
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in der
Texelgruppe (Reviere kraft Gesetzes Schnals, Naturns,
Partschins, Algund, Tirol, Riffian-Kuens, St. Martin
und Moos in Passeier sowie Eigenjagd Jufahl)
von max. 53 Stück, |
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in den Stubaier
Alpen (Reviere kraft Gesetzes Ridnaun, Ratschings, Mareit,
Telfes, Sterzing und Brenner) von max. 33 Stück,
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- in den östlichen
Zillertaler Alpen (Reviere kraft Gesetzes Terenten, Pfalzen
Gais, Mühwald, Lappach, Sand in Taufers, Luttach, St.Peter,
St. Johann und St. Jakob in Ahrn, Prettau, Ahornach, Kematen,
Rein, Percha, Taisten, St.Martin, St.Magdalena und Pichl in
Gsies, Rasen, Antholz, Wahlen, und Vierschach/Winnebach
sowie Eigenjagden Brugger, Heiss-, Oberhaidacher-, Putzen-
und Winterstallalpe sowie Ochsenfeld) von max. 130
Stück , |
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in den Sarntaler Alpen
(Reviere kraft Gesetzes Hafling, Schenna, St. Leonhard in
Passeier, Vöran, Mölten, Sarntal, Ritten, Barbian,
Villanders, Klausen, Feldthurns, Pfeffersberg, Vahrn,
Mittewald, Stilfes, Elzenbaum und Jaufental sowie
Eigenjagden Heißhof, Inderst in Asten, Steinwend,
Hinterflagger, Kühbergalm und Puntleid) von max. 92
Stück , |
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in den östlichen Dolomiten
(Reviere kraft Gesetzes Sexten, Innichen, Toblach, Prags,
Olang, Enneberg, Bruneck, Wengen und Abtei sowie Eigenjagden
Gufidaun und Grünwald) von max. 37 Stück,
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in den mittleren Dolomiten
(Reviere kraft Gesetzes Corvara, Campill, St. Martin in
Thurn, Welschellen, Rodeneck, Montal, Wolkenstein, St.
Christina und St. Ulrich in Gröden, Villnöss, St.Andrä und
Lüsen sowie Eigenjagden Mundevilla, Cuncan und Nivenol) von
max. 59 Stück und |
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in den
beiden Gebirgszügen entlang des Ultentales bzw. im Drei
Seen Gebiet und in den Maddalene (Reviere kraft Gesetzes
Ulten, St.Pankraz, Latsch, Kastelbell-Tschars, Naturns,
Proveis, Laurein U.lb. Frau im Walde und Tisens) von
max. 39
Stück. |
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2
immer
im Jahr 2008 in den Revieren kraft Gesetzes, welche
teilweise im Mendelzug bzw. in den südlichen Dolomiten
liegen, die Entnahme jeweils eines Spielhahnes nur dann für
den betreffenden Bestand verträglich ist, wenn im
entsprechenden Wildbezirk während der Frühjahrszählung
mindestens 5 Hähne bestätigt worden sind. |
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Bozen/Bolzano,
11.09.2008 |
Bericht: Amtsdirektor Dr. Erhard
(Amt für Jagd und Fischerei |