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LANDESGESETZ
vom 17. Juli 1987, Nr. 14 (1), in geltender Fassung
(2), welches „Bestimmungen über die Wildhege und die
Jagdausübung“ beinhaltet |
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I. ALLGEMEINER TEIL
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Artikel 1 Zielsetzung |
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1. |
Dieses Gesetz regelt die Jagdausübung
und deren Überwachung und umfasst den natürlichen und ausgewogenen
Schutz, die Erhaltung und die Verbesserung eines angemessenen
Wildbestandes sowie den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen
Kulturen vor Wild- und Jagdschäden im Interesse der Allgemeinheit
und sorgt für deren Vergütung. |
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Artikel 2 - Wild
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| 1. |
Unter Wild im Sinne dieses Gesetzes
versteht man die in Südtirol ständig oder zeitweise freilebenden
Säugetiere (Haar-wild) und Vögel (Federwild); dies gilt nicht für
Maulwürfe, Ratten, Haus- (3) und Wühlmäuse. |
| 2.)
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Das Wild ist unverfügbares Vermögen
und wird vom Land verwaltet. |
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Artikel 3 - Hege
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| 1. |
Unter Hege versteht man alle Maßnahmen
für die Erhaltung und Verbesserung eines Wildbestandes, der den
Äsungsbedingungen sowie den Erfordernissen der Land- und
Forstwirtschaft angepasst ist. |
| 2 |
Sie
umfasst das Recht und die Pflicht, das Wild zu betreuen, seine
Entwicklung zu fördern, seine
Lebensgrundlagen zu sichern und allen Störungen entgegenzuwirken. |
| 3 |
Die Landesregierung gibt
Untersuchungen in Auftrag und kann Maßnahmen ergreifen, die der
Erhaltung, dem Schutz und der Wiederherstellung der natürlichen
Lebensräume des Wildes dienen; dabei hält sie sich an die
Richtlinien, die von der im folgenden Absatz genannten
Wildbeobachtungsstelle des Landes Südtirol gegeben werden, um das
Gleichgewicht jener Arten zu erhalten, die in Südtirol selten sind
und ein besonderes Habitat benötigen. |
| 4 |
Die
Wildbeobachtungsstelle hat ihren Sitz bei der Landesverwaltung und
ist ein beratendes Organ derselben, das für wissenschaftliche und
technische Fragen zuständig ist. Sie gibt die Gutachten ab, die
in Artikel 2 Absatz 3 des Regionalgesetzes vom 30. April 1987, Nr.
3 (4), und Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13.
August 1973, Nr. 27 (5), vorgesehen sind. Die Zusammensetzung
der Wildbeobachtungsstelle muss dem Sprachgruppenverhältnis der
jeweils letzten amtlichen Volkszählung entsprechen, vorbehaltlich
der Zugangsmöglichkeit für die ladinische Sprachgruppe. |
| 5 |
Die Wildbeobachtungsstelle besteht aus
fünf Mitgliedern, die mit Beschluss der Landesregierung ernannt
werden. Sie setzt sich zusammen aus: |
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a) einem
Vertreter des staatlichen Institutes für Wildbiologie; |
| |
b) einem
Landesbeamten, der mindestens in der siebten Funktionsebene
eingestuft und dem Amt für Jagd und Fischerei zugeteilt ist; |
| |
c) drei
Fachleuten für Wildkunde oder Wildbiologie, welche vom zuständigen
Landesrat vorgeschlagen werden. |
| 6 |
Die
Mitglieder der Beobachtungsstelle bleiben für die gesamte Dauer der
Legislaturperiode, in welcher die Ernennung erfolgt ist, im Amt und
der Vorsitzende der Wildbeobachtungsstelle wird von der
Landesregierung ernannt.
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| 7 |
Sekretär der Beobachtungsstelle ist
ein Landesbeamter. |
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Artikel 4 - Jagdbare Tiere und Jagdzeiten
(siehe auch)
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| 1. |
Das Töten und Fangen jeder Art von Haarwild
oder Federwild sind verboten. Ausgenommen sind folgende Wildarten,
die in den unten angeführten Jagdzeiten erlegt werden dürfen: |
| a.) |
vom 1. Mai bis 15.
Dezember jagdbare Tiere: |
| |
1) Rehwild; |
| |
2) Rotwild; |
| b.)
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vom 1. Juli bis 15.
Dezember jagdbare Tiere: |
| |
1) Fuchs; |
| c.) |
vom 1. August bis 15. Dezember jagdbare Tiere:
|
| |
1) Gamswild; |
| d.) |
vom 3. Sonntag im
September bis 15. Dezember jagdbare Tiere:
|
| |
1) Feldhase; |
| e.)
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vom 1. Oktober bis 15.
Dezember jagdbare Tiere: |
| |
1) Schneehase; |
| |
2) Alpenschneehuhn; |
| |
3) Fasan; |
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4) Ringeltaube; |
| |
5) Stockente; |
| |
6) Blässhuhn; |
| |
7) Waldschnepfe; |
| |
8) Amsel; |
| |
9) Wacholderdrossel; |
| |
10) Aaskrähe; |
| |
11) Eichelhäher; |
| |
12) Elster; |
| |
13) Muffelwild; |
| |
14) Damwild; |
| |
15) Schwarzwild; |
| |
16) Wildkaninchen; |
| |
17) Wachtel; |
| |
18) Knäckente; |
| |
19) Krickente; |
| f.)
|
vom
15. Oktober bis 15. Dezember jagdbare
Tiere: |
| |
1) Birkhahn; |
| |
2) Steinhuhn; |
| |
|
| 2 |
Mit Dekret des zuständigen
Landesrates, das aufgrund eines Gutachtens der
Wildbeobachtungsstelle erlassen wird, können Abschusspläne für im
vorausgehenden Absatz 1 nicht angeführte Tiere genehmigt werden, um
die Jagd auf jene Arten auszudehnen, die durch übermäßige Vermehrung
das ökologische Gleichgewicht, die Landwirtschaft, die
Forstwirtschaft, die Fischereiwirtschaft, den Wildbestand oder die
öffentliche Sicherheit oder Gesundheit gefährden; dabei sind die
internationalen Abkommen oder in EG-Vorschriften vorgesehenen
Schutzbestimmungen, die in staatliche Rechtsvorschriften über die
Wildhege übernommen wurden, zu beachten. |
| |
|
| 3. |
In Südtirol ist die Jagdausübung,
sofern es sich nicht um Schalenwild handelt, an nicht mehr als drei
Tagen in der Woche von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine
Stunde nach Sonnenuntergang gestattet. Außer bei Schalenwild ist
jede Jagd vorher auf dem Jagderlaubnisschein oder auf dem vom
Revierverwalter zur Verfügung gestellten Kontrollkalender zu
vermerken. |
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|
| 4 |
Der für die Jagd zuständige Landesrat
kann die Regulierung des Steinwildes bis zum Aufbau nachhaltig
nutzbarer Bestände in jenen Revieren erlauben, wo der Bestand
gesichert ist, sofern die Entnahme auf Alttiere sowie auf schwache
und kranke Stücke beschränkt bleibt, die wegen ihrer körperlichen
Konstitution populationsdynamisch keine Rolle mehr spielen oder eine
Gefahr für den Bestand selbst darstellen. |
| |
|
|
5.
|
Nach
Anhören der Wildbeobachtungsstelle bestimmt der für die Jagd
zuständige Landesrat, welche der in Absatz 1 nicht angeführten Arten
im Sinne von Artikel 9 der EG-Richtlinie 79/409 vom
2. April
1979 (6) eventuell erlegt werden dürfen, und setzt dafür die
Zeiten, Mittel und Vorrichtungen
sowie die Art und Weise fest. |
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II. - JAGDSYSTEM
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Artikel 5 - Jagdgebiete
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1. |
In Südtirol ist die Jagdausübung im
Sinne von Artikel 11 nur Inhabern von Jagderlaubnisscheinen, in der
Folge Jagdausübungsberechtigte genannt, für ein bestimmtes Gebiet
gestattet; bei der Cervidenjagd ist außerdem eine Sonderbewilligung
mit Angabe des Geschlechts, der Güte und der Altersklasse
erforderlich (7). Zu diesem Zweck wird die gesamte
Landesfläche in folgende Jagdgebiete unterteilt: |
| |
a) Jagdreviere
kraft Gesetzes, |
| |
b)
Eigenjagdreviere, |
| |
c)
Wildschutzgebiete, |
| |
d)
Schongebiete. |
|
2. |
Die Aufteilung der Landesfläche laut
Absatz 1, die Regelung der Jagdausübung und der Entnahmen laut
Artikel 25 und 27 sowie die Kriterien für die Festlegung der
Wildschäden und der entsprechenden Vergütungen und Schutzmaßnahmen
laut Artikel 36 und folgende ersetzen in Südtirol die staatlichen
Vorschriften über die Planung der Wildbewirtschaftung, die
Gebietseinteilung und die Jägerdichte. |
| |
|
|
3.
|
Bei
Änderung oder Berichtigung der Anzahl, der Grenzen oder der
Ausdehnung der Jagdreviere kraft Gesetzes im Sinne der Artikel 7 und
10 kann der Eigentümer oder Pächter eines Grundes im betreffenden
Jagdrevier, wenn er auf diesem Grund die Jagdausübung verbieten
will, innerhalb von dreißig Tagen ab der Veröffentlichung des
entsprechenden Dekretes im Amtsblatt der Region beim für die Jagd
zuständigen Landesrat ein begründetes Ansuchen einreichen, über das
innerhalb von sechzig Tagen zu entscheiden ist. |
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|
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|
4. |
Der Antrag im Sinne von Absatz 3 wird
angenommen, sofern er nicht die Durchführung der Planung der
Wildbewirtschaftung behindert oder falls die Jagdausübung nicht mit
den Schutzkulturen oder jenen in Versuchsanlagen oder mit der
wissenschaftlichen Forschung vereinbar ist oder falls die Gefahr
eines Schadens oder einer Beeinträchtigung für die Tätigkeiten von
bedeutendem wirtschaftlichen, sozialen oder Umweltinteresse gegeben
ist. |
| |
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| 5 |
Die Grundstücke, auf denen gemäß
Absatz 3 Jagdverbot herrscht, werden vom Eigentümer oder Pächter
durch Anbringung von Schildern gekennzeichnet. In diesen Gebieten
darf niemand, auch nicht der Eigentümer oder Pächter, jagen, und
eventuelle Wildschäden werden nicht vergütet. |
|
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Artikel 6 - Jagdreviere kraft Gesetzes
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|
1. |
Es werden die im Anhang zu diesem
Gesetz verzeichneten Jagdreviere kraft Gesetzes errichtet. |
| |
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| |
Artikel 7 - Unterteilung und Zusammenlegung von
Jagdrevieren kraft Gesetzes
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1.
|
Um eine
rationellere verwaltungs-technische Führung der Jagdreviere kraft
Gesetzes zu gewährleisten und eine bessere Regelung der
Jagdausübung sicherzustellen, kann der Landeshauptmann - aufgrund
eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung und nach
Anhören der Wildbeobachtungsstelle - mit Dekret Änderungen in
Bezug auf die Anzahl und Ausdehnung der im Anhang zu diesem Gesetz
angeführten Jagdreviere kraft Gesetzes vornehmen,
um Grenz- oder Flächenberichtigungen durchzuführen (d. h. einzelne
Jagdreviere kraft Gesetzes zu unterteilen, um zwei oder mehrere
Jagdreviere kleineren Ausmaßes zu errichten, oder zwei oder mehrere
Jagdreviere kraft Gesetzes zusammenzulegen). |
| |
|
|
2. |
Jagdreviere kraft Gesetzes können nur
unterteilt werden, wenn ihre Grundfläche mindestens 5000 ha beträgt.
Die neu entstehenden Jagdreviere müssen eine Grundfläche von
mindestens 2000 ha aufweisen.
|
|
3. |
Die bei Gebietszerlegungen neu
festzusetzenden Jagdreviersgrenzen sind nach Möglichkeit auf Grund
eindeutig feststehender Katastral-, Gemeinde- oder Ortsteilgrenzen
oder anderer orographischer Anhaltspunkte und nach Kriterien
festzulegen, die unter dem Gesichtspunkt der Jagd vernünftig sind. |
|
4. |
Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen
werden im Amtsblatt der Region kundgemacht. |
|
5. |
Wenn ein Jagdrevier unterteilt wird,
gilt der Jagderlaubnisschein nur für jenes neu entstandene
Jagdrevier, das in dem Teil des Gemeindegebietes liegt, in dem der
Jagdausübungsberechtigte ansässig ist. |
|
6. |
Jagdausübungsberechtigte, die im
unterteilten Jagdrevier nicht ansässig sind, müssen der in Artikel
23 genannten Jägervereinigung (im folgenden Vereinigung genannt)
schriftlich mitteilen, in welchem neugeschaffenen Jagdrevier sie die
Jagd ausüben wollen. Falls die genannte Mitteilung nicht innerhalb
von 45 Tagen - ab dem Tag der in Absatz 4 vorgesehenen Kundmachung -
bei der Vereinigung eintrifft, teilt diese dem betroffenen
Jagdausübungsberechtigten, unter Berücksichtigung der Wilddichte,
der Anzahl der Jagdausübungsberechtigten und der vorhandenen
Grundfläche, eines der neugeschaffenen Jagdreviere zu. |
|
7. |
Werden zwei
oder mehrere Jagdreviere zu einem einzigen Jagdrevier
zusammengelegt, gelten die Jagderlaubnisscheine der
Jagdausübungsberechtigten der zusammengelegten Jagdreviere für das
gesamte Gebiet des neugebildeten Jagdreviers. |
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Artikel 8 - Eigenjagdreviere |
|
1. |
Eine bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erteilte behördliche Erlaubnis
(Konzession) für Eigenjagdreviere kann - unabhängig vom Ausmaß der
Grundfläche - von dem für die Jagd zuständigen Landesamt
jeweils für einen Zeitraum von sechs Jahren erneuert werden, sofern
das Eigenjagdrevier ordnungsgemäß verwaltet worden ist. |
|
2. |
Dem
Eigenjagdrevier können bei Erneuerung der Erlaubnis von ihm
eingeschlossene fremde Grundstücke und im Sinne jagdtechnisch
sinnvoller und im Gelände leicht erkennbarer Jagdgrenzen - mit
Zustimmung des Grundeigentümers - auch angrenzende Grundflächen
angegliedert oder von diesem abgetrennt und dadurch
Flächenabrundungen bis zu höchstens 5 % vorgenommen werden. Das
Eigenjagdrevier ist von den Grundeigentümern oder Pächtern nach den
in der behördlichen Erlaubnis enthaltenen Auflagen zu führen.
Insbesondere müssen ein ständiger und wirksamer Jagdschutz
gewährleistet sein sowie die Grenzen mit geeigneten Hinweisschildern
gekennzeichnet werden. |
|
3. |
Eine
Erneuerung der Eigenjagderlaubnis kann verweigert bzw. die Erlaubnis
widerrufen werden, falls bei der Führung und Verwaltung einschlägige
Rechtsvorschriften nicht eingehalten oder die Gebühren nicht
innerhalb von 90 Tagen ab Aufforderung gezahlt wurden
(8). |
|
4.
|
Der
Widerruf wird durch das für die Jagd zuständige Landesamt mit
Dekret verfügt. Die Grundfläche des Eigenjagdreviers wird bei
Nichterneuerung oder bei Widerruf der Erlaubnis - gemäß den Angaben
in der Anlage zu diesem Gesetz - dem oder den angrenzenden
Jagdrevieren kraft Gesetzes angegliedert. |
|
5. |
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
bestehenden Eigenjagdreviere sind im Anhang zu diesem Gesetz unter
Angabe der jeweiligen Bezeichnung und Fläche angeführt. |
|
6. |
Eigenjagdreviere können vom
Inhaber der Jagderlaubnis verpachtet werden. Die Pachtverträge
werden nach ihrer Genehmigung durch das für die Jagd zuständige
Landesamt rechtswirksam. |
|
7. |
Wird die Erneuerung der
behördlichen Erlaubnis für ein Eigenjagdrevier von mehreren
Grundeigentümern beantragt, muß ein Revierleiter ernannt werden, der
gegenüber der Behörde allein verantwortlich ist. Inhaber einer
Jagderlaubnis, die das Eigenjagdrevier weder selbst führen noch
verpachten wollen, können ebenfalls einen Revierleiter namhaft
machen. Die Bestellung des Revierleiters muss dem für die Jagd
zuständigen Landesamt innerhalb von 30 Tagen schriftlich
mitgeteilt werden. |
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Artikel 9 - Wildschutzgebiete
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1. |
In Wildschutzgebieten ist die
Jagd verboten. Der für die Jagd zuständige
Landesrat kann, nach Anhören der Wildbeobachtungsstelle, aus
wildbiologischen und hygienisch-gesundheitlichen Gründen sowie zur
Einschränkung von Wildschäden an den land- und forstwirtschaftlichen
Kulturen den Abschuss bestimmter Wildarten laut Artikel 4 Absätze 1
und 2 erlauben. |
|
2.
|
Wildschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes sind die aufgrund der
Landesgesetze vom 25. Juli 1970, Nr. 16 (9),
vom 13. August 1973, Nr. 27 (10), und vom 11.
Juni 1975, Nr. 29 (11), geschützten Biotope.
Entlang der von den Zugvögeln benutzten Routen weist die
Landesregierung Wildschutzgebiete aus, die entsprechend den
ökologischen Erfordernissen zur Erhaltung und
Pflege der natürlichen Lebensräume dieser Vögel beitragen sollen. |
|
3. |
Die Liegenschaften der öffentlichen
Hand, die zum Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung
gehören, sind im Sinne des Landesgesetzes vom 17. Oktober 1981, Nr.
28 (12), Wildschutzgebiete, die auch bezüglich
der Wildbewirtschaftung durch das erwähnte Gesetz geregelt sind. |
| |
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| |
Artikel 10 - Schongebiete |
|
1. |
Gebiete, die für bestimmte Wildarten
günstige Äsungsbedingungen bieten oder als Wintereinstand besonders
geeignet sind, können - nach Anhören der in Artikel 23 genannten
Vereinigung sowie der betreffenden Grundeigentümer oder auch auf
Antrag der Vereinigung bzw. der Revierleiter von Eigenjagdrevieren -
mit Beschluss der Landesregierung zum Schongebiet erklärt werden. |
|
2. |
In Schongebieten ist es verboten
zu jagen, das Wild zu beunruhigen oder ihm Schaden zuzufügen. |
|
3. |
Der Stilfser-Joch-Nationalpark ist
Schongebiet kraft Gesetzes. Wird die Abgrenzung des Nationalparks im
Sinne von Artikel 3 des D.P.R. vom 22. März 1974, Nr. 279 (13),
geändert, können mit dem in Artikel 7 vorgesehenen Verfahren neue
Jagdreviere kraft Gesetzes errichtet und an den angrenzenden
Jagdrevieren kraft Gesetzes Flächen- und Grenzänderungen
durchgeführt werden. |
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III. JAGDAUSÜBUNG
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Artikel 11 - Jagdausübung |
|
1. |
Unter
Jagdausübung (in der Folge Jagd genannt) versteht man jede
Tätigkeit, die unter Anwendung der in Artikel 14 genannten Waffen
oder Fanggeräte auf das Erlegen oder Fangen von Wild
ausgerichtet ist. |
|
2. |
Jede andere Art, Wild zu erlegen oder
zu fangen, ist verboten, es sei denn, es geschieht durch Zufall oder
höhere Gewalt. |
|
3. |
Als Jagdausübender gilt ebenfalls, wer
mit Waffen oder Vorrichtungen, die zum Fangen oder Erlegen von Wild
bestimmt sind oder dies erleichtern, das Jagdgebiet durchstreift
oder sich darin - in der Absicht, Wild zu erlegen oder zu fangen -
aufhält. |
|
4. |
Rechtmäßig erlegtes oder gefangenes
Wild gehört demjenigen, der es erlegt oder einfängt. |
|
5. |
Widerrechtlich erlegtes oder
gefangenes jagdbares Wild gehört dem Verwalter des Jagdgebietes, dem
es entnommen wurde; wer krankes oder verletztes Wild findet, muss
dies dem Verwalter des zuständigen Jagdgebietes, der darüber
verfügt, innerhalb von 24 Stunden melden. Nicht jagdbare Wildarten,
die tot gefunden werden, sind entweder dem Naturkundemuseum Südtirol
zu übergeben oder der gebietsmäßig zuständigen Dienststelle für
Jagd- u. Fischereiaufsicht oder dem Bezirksjägermeister der
Jägervereinigung, die mit der Verwaltung der Jagdreviere kraft
Gesetzes beauftragt ist, zu melden; die betreffende Einrichtung
stellt den Urspungsschein im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 aus,
sofern das für die Jagd zuständige Landesamt die Tierkadaver nicht
für Lehr- oder Dokumentationszwecke verlangt (14). Allfällige
Trophäen von widerrechtlich erlegtem, gefangenem oder tot
aufgefundenem Schalenwild müssen, falls sie für die Jägerprüfung
oder für die Ausbildung der Jagdaufseher geeignet sind, auf
Verlangen dem für Jagd zuständigen Landesamt übergeben werden
(15). |
|
6. |
Die Jagd darf nur ausüben, wer das 18.
Lebensjahr vollendet hat, den entsprechenden Jagdgewehrschein
besitzt und eine Jagdhaftpflichtversicherung sowie eine
Unfallversicherung in Bezug auf die Jagdausübung gemäß den
staatlichen Bestimmungen abgeschlossen hat. |
|
7. |
Während der Jagd müssen alle
vorgeschriebenen Unterlagen mitgeführt und dem Jagdaufseher auf
Verlangen vorgezeigt werden. |
|
8. |
Im ersten Jahr nach der Ausstellung
des ersten Jagdgewehrscheines darf der
Jagdausübungsberechtigte nur in Begleitung eines anderen
Jagdausübungsberechtigten, der seit mindestens drei Jahren einen
gültigen Jagderlaubnisschein für das betreffende Jagdgebiet besitzt,
die Jagd ausüben. Von dieser Bestimmung ausgenommen ist die Jagd auf
Wild, das im Abschussplan gemäß Artikel 27 nicht aufgezählt ist. |
|
9. |
Nicht als Jagdausübung gelten die
genehmigte Nachsuche nach krankgeschossenem Wild und der Abschuss
von (jagdbarem) Wild durch die mit dem Jagdschutz betrauten Personen
laut Artikel 31 oder durch Jäger bei offensichtlicher Notwendigkeit. |
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Artikel 12 - Jägerprüfung |
|
1. |
Der Jagdbefähigungsnachweis, der
nach den einschlägigen staatlichen Bestimmungen für die Ausstellung
des ersten Jagdgewehrscheins und für die Erneuerung desselben
im Falle eines endgültigen Entzuges erforderlich ist, wird vom Amt
für Jagd und Fischerei jenen Personen ausgestellt, die das 18.
Lebensjahr vollendet und die Jägerprüfung bestanden haben. |
|
2. |
Der in
Absatz 1 genannte Jagdbefähigungsnachweis wird ferner jenen Personen
ausgestellt, die außerhalb Südtirols eine gleichwertige Prüfung
bestanden haben und in einer Zusatzprüfung ausreichende Kenntnisse
über die in Südtirol geltenden Jagdgesetze sowie über die einer
Abschussplanung unterliegenden Wildarten nachweisen können. |
|
3. |
Die Jägerprüfung sowie die in Absatz 2
vorgesehene Zusatzprüfung werden von einer Kommission abgenommen,
die von der Landesregierung auf Vorschlag des zuständigen
Landesrates für die Dauer von fünf Jahren ernannt wird. Sie setzt
sich zusammen aus: |
| |
a) einem Beamten
der achten Funktionsebene als Vorsitzendem; |
| |
b) drei
Fachleuten für Jagdwesen; |
| |
c) zwei
Fachleuten für Wildkunde. |
|
4. |
Die
Zusammensetzung der Kommission muss dem Sprachgruppenverhältnis der
jeweils letzten amtlichen Volkszählung entsprechen, vorbehaltlich
der Zugangsmöglichkeit für die ladinische Sprachgruppe.
|
|
5. |
Sekretär der Kommission ist ein
Beamter des Amtes für Jagd und Fischerei. |
|
6. |
Die Kommission ist beschlussfähig,
wenn wenigstens vier Mitglieder und zwar der Vorsitzende sowie drei
weitere Mitglieder anwesend sind. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden
wird dessen Amt vom ältesten Mitglied übernommen. |
|
7. |
Abweichend von Absatz 6 ist die
Kommission bei der Schießübung, die für die Zulassung zum mündlichen
Teil zu bestehen ist, beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter und ein Kommissionsmitglied anwesend sind. |
|
8. |
Prüfungsgegenstände sind: |
| |
a) die heimischen
Wildarten, ihr Lebensraum und ihre wichtigsten Krankheiten; |
| |
b)
Grundkenntnisse über die Rechtsvorschriften im Bereich der Jagd; |
| |
c)
Grundkenntnisse über die Jagdwaffen und -munition sowie deren
Gebrauch; |
| |
d) allgemeine
Grundkenntnisse über Naturschutz und über den Schutz land- und forstwirtschaftlicher Kulturen sowie über das Jagdhundewesen und das jagdliche Brauchtum. |
|
9. |
Nähere
Bestimmungen über die Prüfung werden mit
Dekret des Landesrates für Landwirtschaft und Forstwesen festgelegt. |
| |
|
| |
Artikel 13 - Jagdausweis
|
|
1. |
Der Jagdausweis wird für eine
etwaige Jagd außerhalb Südtirol von dem für die Jagd zuständigen
Landesamt unentgeltlich ausgestellt (16). |
|
2. |
Im Jagdausweis laut Absatz 1 ist die
gewählte Jagdart angegeben; für Inhaber von Jagderlaubnisscheinen
für ein Revier in Südtirol entspricht die Jagdart der Gebirgsjagd. |
| |
|
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Artikel 14 - Jagdwaffen und Fanggeräte
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|
1. |
In den Jagdgebieten Südtirols können
folgende Schusswaffen und Munitionsarten für Jagdzwecke benützt und
mitgeführt werden: |
| |
a) alle Doppel-
und Bockdoppelflinten (Schrotgewehre) mit einer Laufweite nicht
größer als Kaliber 12, |
| |
b) alle Büchsen
(Kugelgewehre) einschließlich der Repetierbüchse ab Kaliber 5,6 mm;
die dazugehörigen Patronen müssen eine Hülsenlänge von
mindestens 40 mm haben, |
| |
c) kombinierte
Gewehre, und zwar zwei- und dreiläufige Gewehre mit einem oder zwei
Schrotläufen mit einer Laufweite nicht größer als Kaliber 12 sowie
einem oder zwei Kugelläufen ab Kaliber 5,6 mm und einer Hülsenlänge
von mindestens 40 mm. |
|
2. |
Die Verwendung von Prügel- oder
Kastenfallen und von Abzugeisen kann - unter Beachtung allfälliger
von dem für die Jagd zuständigen Landesrat festgesetzter
Zeiten und Auflagen - für die Jagd auf Raubwild ebenfalls erlaubt
werden. |
|
3.
|
Der
Jagdausübungsberechtigte ist ermächtigt, während der Jagd außer den
erlaubten Schusswaffen und Jagdhunden Jagdmesser und -stichwaffen
mitzuführen. |
|
4. |
Omissis. |
| |
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| |
Artikel 15 - Verbote |
|
1. |
Es ist verboten: |
| |
a) in
öffentlichen Gärten, öffentlichen und privaten Parkanlagen und auf
Sportplätzen zu jagen; |
| |
b) im Bereich
staatlicher Verteidigungsanlagen sowie dort zu jagen, wo das Verbot
von der Militärbehörde verhängt wird (gegen dieses Verbot ist kein
Einspruch möglich) oder wo nationale Gedenkstätten errichtet sind.
Alle diese Gebiete müssen deutlich durch Begrenzungstafeln
gekennzeichnet sein; |
| |
c) im Umkreis von
100 m von Wohnbauten und Produktionsstätten sowie von
Eisenbahnlinien und öffentlichen Straßen und Wegen (mit Ausnahme von
Güter- und Forstwegen) zu jagen (17); |
| |
d) Nester und
Gelege von Federwild absichtlich zu zerstören und Eier zu entnehmen.
Außerdem ist es untersagt, Jungwild zu berühren und zu halten, außer
um die Tiere vor dem sicheren Tod zu bewahren. Im letzteren Fall muß
innerhalb von 24 Stunden der Verwalter des zuständigen Jagdgebietes
verständigt werden, der von Fall zu Fall entscheidet und die
getroffene Maßnahme dem Amt für Jagd und Fischerei mitteilt. Ist
eine spätere Auswilderung nicht möglich und kann das gefundene Wild
für Lehrzwecke verwendet werden, muss es dem Amt für Jagd und
Fischerei auf Verlangen ausgehändigt werden; |
| |
e) Lockvögel oder
mechanisch bzw. elektrisch betriebene akustische Lockmittel (mit
oder ohne Tonverstärkung) zu verwenden; |
| |
f) bei Übungs-
und Wettschießen oder sportlichen Veranstaltungen lebende Vögel als
Ziele zu verwenden; |
| |
g)
mit Flinten auf Schalenwild sowie mit Büchsen mit
einem kleineren Kaliber als 6,5 mm auf Rotwild zu schießen; diese
Verbote gelten nicht für den erforderlichen Fangschuss; |
| |
h) Wild zu
vergiften; |
| |
i) Schlingen und
Fallen - mit Ausnahme der in Artikel 14 Absatz 2 angeführten
Fanggeräte - aufzustellen;
|
| |
j) künstliche
Lichtquellen zum Erlegen oder Fangen von Wild zu verwenden; |
| |
k) bei der Jagd
und insbesondere beim Aufstöbern von Wild Funksprechgeräte zu
verwenden; |
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l) Brackenjagd
auf Schalenwild zu betreiben;
|
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m) Weidevieh
durch die Jagd, insbesondere jener mit Hunden, oder durch
Treibjagden zu gefährden; |
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n)
auf der Jagd Gase, Explosivstoffe, Strom oder
Betäubungs- und Lähmungsmittel zu verwenden; |
| |
o) Vögel zu
fangen |
| |
p) Luft- oder
Gasdruckwaffen sowie Repetier- oder Selbstladeflinten zu verwenden,
sofern die Schusszahl der letzteren nicht durch eine geeignete
Vorrichtung auf zwei Schuss reduziert ist; |
| |
q) in Gehegen -
ausgenommen sind die von Artikel 19 Absatz 7 vorgesehenen Fälle -
sowie auf Grundstücken zu jagen, die von einer Mauer, einem
Gitterzaun oder einer anderen wirksamen Einfriedung mit einer
Mindesthöhe von 1,20 m oder von ganzjährig vorhandenen
Gewässern von wenigstens 1,50 m Tiefe und 3 m Breite umgeben sind.
Dieses Verbot gilt nicht für land- und forstwirtschaftlich genutzte
Grundflächen, die eingezäunt worden sind, um Wildschäden zu
vermeiden. Die bestehenden oder noch abzugrenzenden geschlossenen
Grundstücke müssen dem Amt für Jagd und Fischerei gemeldet werden.
Die Eigentümer oder Pächter geschlossener Grundstücke müssen auf
ihre Kosten die nötigen Grenztafeln anbringen; |
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r) auf
landwirtschaftlich genutzten Flächen vor und während der Ernte zu
jagen, wenn dadurch Schäden entstehen könnten; |
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s) mit
Faustfeuerwaffen, Randfeuerpatronen, Flintenlaufgeschossen und
schallgedämpften Schusswaffen zu jagen; |
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t) von
Kraft-, Wasser- oder Luftfahrzeugen aus zu jagen. |
|
2. |
Es ist weiters jeder dazu
verpflichtet, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des
Staates vorgeschriebenen Verbote zu befolgen, die die Benützung und
das Tragen von Schusswaffen und Munition betreffen. |
|
3. |
Der für die Jagd zuständige
Landesrat ist ermächtigt, in bestimmten Fällen namentlich zu
nennenden Personen den Einsatz der unter Buchstabe k) erwähnten
Mittel sowie - nach Anhören der Wildbeobachtungsstelle und
ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke - Instituten oder
qualifiziertem Personal den Vogelfang und das Einsammeln von Eiern
zu gestatten. |
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Artikel 16 - Jägernotweg und Wildfolge
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1.
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Falls
die Jagdausübungsberechtigten ein Jagdrevier nur auf einem
unzumutbar langen oder beschwerlichen Umweg erreichen können, kann
ihnen das Durchqueren eines fremden Jagdreviers über einen
Jägernotweg gestattet werden. Ebenso kann die Nachsuche nach
krankgeschossenem Wild über die Grenzen des Jagdreviers hinaus bei
Bedarf erlaubt werden. Die Einzelheiten über die Benützung eines
Jägernotweges sowie die Fälle der erlaubten Wildfolge werden mit
Durchführungsverordnung festgelegt. |
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Artikel 17 - Verhaltensweise im Jagdgebiet
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1. |
Nicht jagdausübungsberechtigten
Personen ist das Ankirren (Anlocken des Wildes durch das Auslegen
von Futtermitteln) und das Berühren von Jungwild sowie jede
vorsätzliche Beunruhigung und Verfolgung von Wild verboten. |
|
2. |
Wird auf einer öffentlichen Straße
überwechselndes Wild durch ein Fahrzeug - ohne Vorsatz des Lenkers -
getötet, so ist dieser verpflichtet, den Vorfall dem Verwalter des
betreffenden Jagdgebietes, dem Jagdaufseher oder den Organen der
Forstpolizei innerhalb von 24 Stunden zu melden. In diesem Fall
gehört das Wildbret dem Lenker des Unfallfahrzeuges; Trophäen des
Schalenwildes, die sich für Lehrzwecke eignen, sind auf Verlangen
dem Amt für Jagd und Fischerei auszuhändigen. |
|
3. |
Hochsitze und
-stände dürfen nur mit Genehmigung des Grundeigentümers errichtet
werden. Unbefugten ist das Besteigen der genannten Vorrichtungen
verboten. |
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IV. WILDHALTUNG UND WILDHANDEL
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Artikel 18 - Wildfang und -Verwendung
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1.
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Der für die Jagd zuständige Landesrat
kann - nach Einholen des Gutachtens der Wildbeobachtungsstelle - zu
Forschungszwecken qualifiziertem Personal wissenschaftlicher
Institute und Laboratorien, zoologischer Gärten und Naturparke sowie
dem Amt für Jagd und Fischerei auf einen begründeten Antrag hin die
Erlaubnis erteilen, bestimmte Exemplare von Säugetieren unter
Beachtung der auferlegten Bedingungen zu fangen und zu verwenden. |
|
2.
|
Wer beringte Vögel einfängt,
auffindet oder tötet, ist verpflichtet, dies unverzüglich dem
staatlichen Institut für Wildbiologie oder im Gemeindeamt, auf
dessen Gebiet sich der Vorfall zugetragen hat, zu melden; das
Gemeindeamt wiederum hat das obengenannte Institut zu informieren
(18). |
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Artikel 19 - Gehege |
|
1. |
Gehege im Sinne dieses Gesetzes
sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Wild für Forschungs- oder Hegezwecke, für Ernährungszwecke oder für eine spätere Auswilderung
gehalten wird. |
|
2. |
Gehege müssen gegen benachbarte
Grundstücke derart abgeschlossen sein, dass das Wild mit Ausnahme
des Federwildes weder ein- noch auswechseln kann. Im Gehege dürfen
nur solche Wildarten gehalten werden, für die das Gehege den
entsprechenden Biotop aufweist sowie ausreichende natürliche
Äsungsmöglichkeiten und künstliche Fütterungsmöglichkeiten bietet. |
|
3. |
Die Errichtung von Gehegen bedarf
der Bewilligung des für die Jagd zuständigen Landesamtes, das
unter Berücksichtigung der Wildart sowie der Größe und
Beschaffenheit des Geheges im einzelnen festlegt, welches und
wieviel Wild im Gehege gehalten werden darf, sofern dadurch die Jagd
in den angrenzenden Jagdrevieren nicht wesentlich beeinträchtigt
wird. |
|
4.
|
Die
Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach
Absatz 2 und 3 nicht mehr zutrifft. |
|
5. |
Die Inhaber einer Bewilligung zur
Anlage und Führung eines Geheges sind verpflichtet, ein vom Amt für
Jagd und Fischerei vidimiertes Eingangs- und Ausgangsregister zu
führen, in welchem jeder Zu- und Abgang von Wild sowie dessen
Herkunft vermerkt werden müssen. Außerdem kann das in Artikel 31
genannte Jagdschutzpersonal im Ein- und Ausgangsregister Einsicht
nehmen und Kontrollen im Gehege durchführen. |
|
6. |
In den Gehegen ist die Jagd im Sinne
von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe q) verboten. In größeren Gehegen
dürfen Abschüsse, die eventuell aus hygienisch-gesundheitlichen oder
sozialbiologischen Gründen erforderlich sind, nur von Jagdaufsehern
oder, in Anwesenheit des Jagdaufsehers des angrenzenden
Jagdgebietes, vom Inhaber der in Absatz 3 genannten Bewilligung
vorgenommen werden. In Gehegen, wo Wild zu Ernährungszwecken
gehalten wird, gelten das Einfangen und das anschließende Töten der
Tiere nicht als Jagdausübung. |
| |
6-bis.
Für die Errichtung und Führung von Pflegezentren für die heimische
Vogelwelt seitens Personen, die dazu im Sinne von Absatz 3
ermächtigt sind und eine besondere Kenntnis auf diesem Sachbereich
besitzen, kann die Landesregierung Beiträge bis zu 90 Prozent der
zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben gewähren
(19). |
|
7. |
Omissis. |
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Artikel 19-bis Haltung von Vögeln zu Zier- und Liebhaberzwecken |
|
1. |
Der Direktor des für die Jagd
zuständigen Landesamtes kann bewilligen, dass einheimische Vögel der
Familien der Finken, Ammern und Weber sowie exotische Vögel zu Zier-
und Liebhaberzwecken gefangengehalten, ausgestellt und vermarktet
werden. Die Bewilligung kann besondere Vorschriften enthalten und
Kontrollen, auch durch Beringung der Tiere vorsehen. |
|
2. |
Die Kriterien für die
Ausstellung der Bewilligung laut Absatz 1 und für deren eventuellen
Widerruf sowie die entsprechenden Vorgangsweisen werden von der
Landesregierung festgelegt, die auch bestimmt, innerhalb welcher
Frist Personen, die Vögel laut Absatz 1 besitzen, diese Tiere beim
für die Jagd zuständigen Landesamt zu melden haben. Der Beschluss
der Landesregierung ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen
(20). |
| |
|
| |
Artikel 20 - Handel mit Wild
|
|
1. |
Der Handel mit totem Haarwild ist nur
erlaubt, wenn dessen Herkunft nachgewiesen werden kann. |
|
2. |
Die Jagdausübungsberechtigten
können rechtmäßig erlegtes Wild veräußern, wenn die Herkunft des
Wildes durch einen vom Verwalter des betreffenden Jagdgebietes
ausgestellten Wildursprungsschein nachgewiesen wird. Der
Wildursprungsschein ist am Wild zu befestigen, um jederzeit eine
Überprüfung zu ermöglichen. Der Käufer muss den Ursprungsschein
mindestens sechs Monate lang aufbewahren und bei Kontrollen dem
Jagdschutzpersonal vorzeigen. |
|
3. |
Die Landesregierung kann Vorschriften
darüber erlassen, wie die Kontrolle des Wildhandels zu erfolgen hat. |
|
4. |
Die Herkunft von Wild aus Gebieten
außerhalb Südtirols muss anhand von Rechnungen oder sonstigen
Unterlagen nachgewiesen werden. |
| |
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| |
Artikel 21 - Aussetzen von Wild
|
|
1. |
Lebendes Wild darf, sofern es
zu den in Südtirol bereits vorhandenen Wildarten gehört, nur zum
Zweck der Bestandsaufstockung ausgesetzt werden;
für die Aussetzung ist die Genehmigung des Direktors
des für die Jagd zuständigen Landesamtes einzuholen. |
|
2. |
Ohne ausdrückliche Genehmigung ist
es verboten, Wild, das nicht zur einheimischen Fauna gehört, nach
Südtirol einzuführen: dies gilt nicht für Tiere für zoologische
Gärten, Zirkusse und Tierschauen oder für solche, die traditionell
zur Zucht oder zum Verkauf für Zier- und Liebhaberzwecke dienen. Die
Genehmigung wird von der Wildbeobachtungsstelle unter
Beachtung der veterinär- und gesundheitspolizeilichen Bestimmungen
erteilt. |
| |
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| |
Artikel 22 - Ausstopfen von Wild; Gerben von Fellen
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|
1. |
Wer hauptberuflich oder auch als
Freizeitbeschäftigung die Tätigkeit eines Präparators oder Gerbers
ausübt, muss eine von der Südtiroler Landesregierung ausgestellte
Bewilligung besitzen. |
|
2. |
Voraussetzung für die Gewährung der in
Absatz 1 genannten Bewilligung ist die schriftliche Erklärung des
Gesuchstellers, Besichtigungen und Kontrollen durch das in Artikel
31 erwähnte Jagdschutzpersonal in den Präparier- und
Aufbewahrungsräumen sowie der dazugehörenden Geräte zu gestatten. |
|
3. |
Jedes tote Wild,
einschließlich der nicht jagdbaren Arten, Decken und Bälge sowie
Trophäen, die zum Gerben oder zum Ausstopfen entgegengenommen
werden, muss mit dem in Artikel 20 vorgesehenen Wildursprungsschein
versehen sein. Für die Arten, welche dem
Naturkundemuseum oder dem für die Jagd zuständigen Landesamt
übergeben werden, ersetzt die entsprechende Eintragung im
Eingangsregister den Ursprungschein. |
|
4. |
Die Präparatoren und Gerber sind
verpflichtet, das vom Amt für Jagd und Fischerei vidimierte
Wildhandelsbuch (Eingangs- und Ausgangsregister) zu führen, in
welchem jeder Zu- und Abgang von Wild (oder Teilen davon) vermerkt
werden muss. Dem in Artikel 31 genannten Jagdschutzpersonal ist die
Einsicht in die Register jederzeit gestattet. |
|
5. |
Jeder Präparator und Gerber ist
angehalten, bei der Übernahme von Wild, dessen Herkunft unklar ist
und nicht nachgewiesen werden kann, sofort einen Jagdaufseher oder
die Organe der Forstpolizei zu verständigen und den Auftrag
abzulehnen. |
|
6. |
Wer die in Absatz 1 beschriebene
Tätigkeit bereits ausübt, ist verpflichtet, innerhalb von 90 Tagen
ab Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Amt für Jagd und Fischerei ein
Ansuchen um Ausstellung der Bewilligung einzureichen und eine Liste
jener Wildtiere bzw. Teile davon beizulegen, die er zum Zeitpunkt
der Vorlage des Ansuchens (in einer Kühlvorrichtung, einem anderen
Behälter oder in einem Arbeitsraum) verwahrt. |
| |
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| |
V. VERWALTUNG DER JAGDREVIERE KRAFT
GESETZES
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Artikel 23 - Verwaltung der Jagdreviere kraft
Gesetzes
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|
1. |
Die Verwaltung der Jagdreviere kraft
Gesetzes kann mit Dekret des Landeshauptmanns aufgrund eines
entsprechenden Beschlusses der Landesregierung - zugunsten der
eingeschriebenen und nicht eingeschriebenen
Jagdausübungsberechtigten - der in Südtirol am stärksten vertretenen
Jägervereinigung (im folgenden Vereinigung genannt) anvertraut
werden. Die beauftragte Vereinigung nimmt bei der Verwaltung der
Jagdreviere die Mitarbeit allfälliger anderer Jägervereinigungen in
Anspruch, die mindestens 15 % der in Südtirol ansässigen
Jagdausübungsberechtigten vertreten und die sich im Verhältnis zur
Zahl der Mitglieder an den Verwaltungsspesen beteiligen. |
|
2. |
Voraussetzung für die
Übertragung der Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes sowie für
die Mitarbeit bei deren Verwaltung ist, dass die mit einer
öffentlichen Urkunde gegründeten Vereinigungen mit Beschluss der
Landesregierung als Jägervereinigungen auf Landesebene anerkannt
worden sind (21). |
|
3. |
Die Übertragung der Verwaltung der
Jagdreviere kraft Gesetzes kann der Vereinigung wegen Nachlässigkeit
bei der Führung oder aufgrund einer Übertretung der im Sachbereich
der Jagd geltenden Bestimmungen entzogen werden. Dieser Entzug wird
mit Dekret des Landeshauptmanns aufgrund eines entsprechenden
Beschlusses der Landesregierung verfügt. |
|
4. |
Die Landesregierung kann der
Vereinigung für die Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und
Befugnisse Zuschüsse bis zu 70 % der Ausgaben gewähren.
Auf Antrag der betroffenen Vereinigung können 50 %
des Zuschusses als Vorschuss gezahlt werden, sobald die
entsprechende Maßnahme rechtskräftig ist. |
|
5. |
Die Durchführung der gemäß Absatz 1
der Vereinigung übertragenen Aufgaben wird als Tätigkeit im
öffentlichen Interesse anerkannt. |
|
6. |
Die Richtlinien für die Verwaltung der
Jagdreviere kraft Gesetzes werden mit Durchführungsverordnung
erlassen. |
| |
|
| |
Artikel 24 - Gesetzmäßigkeitskontrolle
|
|
1. |
Die Vereinigung kann - unter Beachtung
dieses Gesetzes - für sämtliche Jagdreviere kraft Gesetzes
Richtlinien über die Jagd sowie darüber erlassen, wem das Wildbret
von rechtmäßig erlegtem Schalenwild gehört. Diese Richtlinien
unterliegen der Gesetzmäßigkeitskontrolle durch die Landesregierung.
Maßnahmen, welche die Abschussrichtlinien, die Einschreibegebühr
sowie den von Nicht- Mitgliedern der Vereinigung zu entrichtenden
Jahresbeitrag betreffen, unterliegen außerdem der Sachkontrolle. |
|
2. |
Omissis. |
|
3. |
Die Vereinigung teilt die
Maßnahme - schriftlich und in doppelter Ausfertigung - dem Amt für
Jagd und Fischerei mittels Einschreibebrief mit. Die Landesregierung
muss die Kontrolle nach Absatz 1 innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt
der Mitteilung durchführen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die
Maßnahme als mit Sichtvermerk versehen, sofern die Landesregierung
nicht allfällige Änderungen mitgeteilt oder die Maßnahme
zurückgewiesen hat. |
|
4. |
Die Vorschriften, die sich aus den
genannten Richtlinien ergeben oder darin enthalten sind, müssen im
Mitteilungsblatt der Vereinigung, die im Sinne von Artikel 23 mit
der Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes betraut ist,
veröffentlicht werden. |
| |
|
| |
Artikel 25 - Jagderlaubnisscheine
|
|
1. |
Um in den Jagdrevieren kraft Gesetzes
die Jagd ausüben zu dürfen, ist der Besitz einer der folgenden an
die Person gebundenen Jagderlaubnisscheine erforderlich: |
| |
a) Jahreskarte; |
| |
b) Gastkarte;
|
| |
c) Tages- oder
Wochenkarte. |
|
2. |
Anrecht auf die Jahres- oder Gastkarte
hat, wer gemäß Artikel 11 Absatz 6 die Voraussetzungen besitzt und
im Gebiet des entsprechenden Jagdreviers kraft Gesetzes ansässig
oder Eigentümer einer in diesem Jagdrevier liegenden
Mindestkultureinheit bzw. einer Wald- oder Almfläche von mindestens
50 ha ist. Die Mindestdauer der für die Erlangung einer Jahres- bzw.
Gastkarte erforderlichen Ansässigkeit sowie Ausstellung und Widerruf
der Jagderlaubnisscheine für die Jagdreviere kraft Gesetzes werden
mit Durchführungsverordnung geregelt. |
|
3. |
Für die Jagd in den Eigenjagdrevieren
ist - soweit es sich nicht um den Revierleiter handelt - ein
Jagderlaubnisschein erforderlich, der vom Revierleiter auf den vom
Amt für Jagd und Fischerei zur Verfügung gestellten Vordrucken
ausgestellt werden muss. |
|
4. |
Die Jagderlaubnisscheine sind
nicht übertragbar. |
|
5. |
Der auch nur zeitweilige Verlust
einer der in Artikel 11 Absatz 6 angeführten Voraussetzungen bewirkt
den Verlust der Jahres- oder Gastkarte. |
| |
|
| |
Artikel 26 - Omissis.
|
| |
|
| |
Artikel 27 - Abschussplan und Trophäenschau
|
|
1. |
Schalenwild, Rauhfußhühner und das
Steinhuhn sowie gegebenenfalls andere im Jagdkalender angeführte
Wildarten dürfen nur im Rahmen eines Abschussplanes gejagt werden. |
|
2. |
Der Abschussplan ist so zu erstellen,
dass ein der Größe und den Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes
angemessener Wildbestand erreicht und erhalten werden kann; dabei
sind der richtige Altersaufbau und das natürliche
Geschlechterverhältnis der betreffenden Wildbestände sowie die
Belange der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen. |
|
3. |
Die Einhaltung des Abschussplanes
und der gemäß Artikel 24 erlassenen Vorschriften wird jährlich bei
den Trophäenschauen (Hegeschauen) überprüft; dabei sind sämtliche
Trophäen des Schalenwildes, das im Vorjahr in den Jagdrevieren kraft
Gesetzes und in den Eigenjagden erlegt worden ist, vorzuzeigen. |
| |
|
| |
VI. JAGDBEHÖRDEN
|
| |
|
| |
Artikel 28 Omissis.
|
| |
|
| |
Artikel 29 - Kontrolle über die Wildtiere
|
|
1. |
Der für die Jagd zuständige
Landesrat kann die Jagd auf bestimmte in Artikel 4 genannte
Wildarten für festgesetzte Zeiten verbieten oder einschränken, wenn
wichtige mit dem Wildbestand zusammenhängende Gründe oder besondere
jahreszeitlich, klimatisch, durch Krankheiten oder Naturkatastrophen
bedingte Umstände dies erfordern. |
|
2. |
Der für die Jagd zuständige Landesrat kann
jederzeit das Fangen oder Erlegen der in Artikel 4 Absätze 1 und 2
angeführten jagdbaren Wildarten erlauben, wenn dies aus
gesundheitspolizeilichen oder Sicherheitsgründen, zum Schutz der
land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, der Fischerei und der
Viehwirtschaft oder zur Bestandssicherung erforderlich ist; in der
Erlaubnis sind die Mittel, die Zeiten und die Vorgangsweise, auch
abweichend von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe j), anzugeben. |
| |
|
| |
Artikel 30 - Amt für Jagd und Fischerei
|
|
1. |
Das Amt für Jagd und Fischerei,
welches mit Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11 (22),
geschaffen worden ist, nimmt - außer den in demselben Gesetz sowie
in anderen Artikeln dieses Gesetzes aufgezählten - folgende Aufgaben
und Befugnisse wahr: |
| |
a) Kontrolle über
die Führung und Verwaltung der Eigenjagdreviere; |
| |
b) Überwachung
des Jagdschutzes;
|
| |
c) Erledigung der
Arbeiten im Rahmen des Sekretariats der Wildbeobachtungsstelle;
|
| |
d) Omissis;
|
| |
e) Zusammenarbeit
mit dem Landestierarzt bei der Bekämpfung von Wildkrankheiten. |
| |
|
| |
VII. JAGD- UND WILDSCHUTZ
(siehe
auch Jagdaufsicht)
|
| |
|
| |
Artikel 31 - Jagdschutz
|
|
1. |
Der Jagdschutz und im besonderen
die Aufsicht über die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften
obliegt den hauptberuflichen und freiwilligen Jagdaufsehern der
Landesregierung (23), der Vereinigung sowie der
Eigenjagdverwalter, sofern ihnen im Sinne der Bestimmungen über die
öffentliche Sicherheit die Eigenschaft eines vereidigten Aufsehers
zuerkannt ist; die Aufsicht obliegt ferner den Organen der
Forstpolizei sowie den Offizieren und Beamten der Gerichtspolizei. |
|
2. |
In den Jagdrevieren kraft Gesetzes hat
die Vereinigung direkt oder über geeignetes Personal der Reviere für
einen wirksamen Jagdschutz zu sorgen und auf jeden Fall für je
10.000 ha Jagdfläche die Bestellung mindestens eines
hauptberuflichen Jagdaufsehers zu gewährleisten. Unter Beachtung
dieser Auflage kann ein gemeinsamer Jagdaufseher für mehrere
Jagdreviere bestellt werden, sofern ein regelmäßiger, dauernder und
ausreichender Jagdschutz gewährleistet ist. Auf jeden Fall ist die
Begründung und Auflösung von Dienstverhältnissen von Jagdaufsehern,
die in einem oder mehreren zusammengeschlossenen Revieren angestellt
werden sollen bzw. sind, von der Jägervereinigung zu genehmigen. |
|
3. |
Der zuständige Landesrat kann für
einzelne Jagdreviere Ausnahmen von den in Absatz 2 genannten
Bestimmungen unter der Bedingung erlauben, daß der Jagdschutz
trotzdem gewährleistet ist und die von einem hauptberuflichen
Jagdaufseher zu überwachende Fläche das in Absatz 2 angegebene
Ausmaß nicht um mehr als 20 % übersteigt. |
|
4. |
Falls in einem Jagdrevier für einen
Zeitraum von 12 Monaten kein ordnungsgemäßer Jagdschutz
gewährleistet ist, hat das Amt für Jagd und Fischerei die
ausgestellten Jagderlaubnisscheine nach vorheriger Warnung der
Vereinigung zu widerrufen. Gegen die Verfügung des Amtes für Jagd
und Fischerei kann bei der Landesregierung innerhalb von 30 Tagen
Einspruch erhoben werden. In solchen Fällen werden Abschüsse von
jagdbaren Tieren, die aus wildbiologischen Gründen bzw. im Sinne
einer angemessenen Wildhege oder zum Schutz land- oder
forstwirtschaftlicher Kulturen notwendig sind, von den vom Amt für
Jagd und Fischerei beauftragten Jagdaufsehern vorgenommen. |
| |
4-bis. Sofern nicht
schwerwiegende Gründe bestehen, verfügt das für Jagd zuständige
Landesamt auf dieselbe Art und Weise, wie sie in Absatz 4 vorgesehen
ist, den Widerruf der ausgestellten Jagderlaubnisscheine, auch wenn
festgestellt wird, dass in einem Jahrzehnt mehr als einmal für die
Dauer von drei bis zu zwölf Monaten der Jagdschutz, wie er von
Absatz 2 vorgeschrieben ist, unterbrochen wird. In diesem
Zusammenhang gilt die fehlende Aufsicht als nicht unterbrochen, wenn
ein Jagdaufseher für einen Zeitraum angestellt wird, der weniger als
zwölf Monate andauert. Gegen die Verfügung des Direktors des für
Jagd zuständigen Landesamtes kann der Betroffene innerhalb von 30
Tagen ab Mitteilung bei der Landesregierung Einspruch erheben; in
diesem Fall finden die Bestimmungen des dritten Satzes von Absatz 4
Anwendung (24). |
|
5. |
Die hauptberuflichen Jagdaufseher,
die im Sinne von Absatz 1 mit der Aufsicht über die Einhaltung der
Jagdvorschriften betraut werden, sind bei der Wahrnehmung der
Aufgaben laut Artikel 28 des Gesetzes vom 11. Februar 1992, Nr. 157
(25), einfache Amtsträger der Gerichtspolizei. |
| |
|
| |
Artikel 32 - Aufgaben und Befugnisse der
Jagdaufseher
|
| |
|
|
1. |
Die mit dem Jagdschutz
beauftragten Personen können in Ausübung ihres Dienstes jede Person,
die im Besitz jagdtauglicher Waffen oder Geräte oder von lebendem
oder totem Wild oder beim Jagen bzw. in Jagdbereitschaft angetroffen
wird, anhalten und ihre Identität überprüfen und sie auffordern, den
Gewehrschein, den Jagderlaubnisschein und die
Jagdhaftpflichtversicherungspolizze vorzuweisen
(26). |
|
2. |
Wird ein in Artikel 4 Absatz 3,
Artikel 11 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1,
Buchstaben a), b), c), i), j), n), o), p) und q) genanntes Verbot
übertreten und wird eine entsprechende Vorhaltung gemacht, ist das
Jagdschutzpersonal befugt, Wild, Waffen und Jagdmittel - mit
Ausnahme des Hundes - im Verwaltungswege zu beschlagnahmen und in
den von Artikel 5 sowie Artikel 15 Buchstaben d), e), f), h) und l)
vorgesehenen Fällen nur das Wild zu beschlagnahmen; dabei ist eine
Niederschrift zu verfassen, von der eine Kopie dem Übertreter sofort
zu übergeben oder, sollte dies nicht möglich sein, innerhalb von 30
Tagen zuzustellen ist (27). |
|
3. |
Befindet sich unter den
beschlagnahmten Sachen lebendes Wild, sorgen die Jagdaufseher
unverzüglich für dessen Freilassung an Ort und Stelle. |
|
4. |
Das beschlagnahmte tote jagdbare
Wild wird dem Verwalter des Jagdgebietes, dem es entnommen worden
ist, zum Verkauf übergeben; dieser kann erst ab dem Zeitpunkt, in
dem eine Übertretung endgültig festgestellt ist, den erzielten Preis
als teilweisen Schadenersatz einziehen. Beschlagnahmte nicht
jagdbare Tiere werden dem Amt für Jagd und Fischerei übergeben, das
von Fall zu Fall über deren Verwendung entscheidet. Wird keine
Übertretung festgestellt, so wird der Erlös des verkauften Wildes
dem Erleger rückerstattet. |
|
5. |
Sofern die Jagdaufseher Kenntnis von
einer Übertretung dieses Gesetzes haben oder auch nur ein
diesbezüglicher begründeter Verdacht besteht, haben sie die
Vereinigung oder das Amt für Jagd und Fischerei unverzüglich zu
benachrichtigen. |
|
6. |
Den hauptberuflichen Jagdaufsehern
ist die Jagd in ihrem Tätigkeitsbereich untersagt, sofern sie nicht
eine entsprechende Bewilligung von der ihnen vorgesetzten Stelle
erhalten (28). |
|
7. |
Die hauptberuflichen Jagdaufseher üben
in der Regel den Dienst innerhalb des ihnen zugeteilten Gebietes
aus. |
|
8. |
Die hauptberuflichen Jagdaufseher
sind ermächtigt, schwerkrankes Wild, einer Infektions- oder
parasitären Krankheit verdächtigtes sowie schwerverletztes
jagdbares Wild jederzeit zu erlegen, um dessen Leiden zu verkürzen
und die Ausbreitung ansteckender Krankheit zu verhindern (29).
Die hauptberuflichen Jagdaufseher und die mit einer schriftlichen
Vollmacht des für die Jagd zuständigen Landesrates
ausgestatteten freiwilligen Aufseher der Eigenjagdreviere sowie die
Organe der Forstpolizei, welche den Jagdgewehrschein
besitzen, sind weiters ermächtigt, - in der in Artikel 4
angegebenen Zeit - zu jeder Tages- und Nachtzeit Raubwild zu fangen
oder zu erlegen. |
| |
|
| |
Artikel 33 - Bestellung zum hauptberuflichen
Jagdaufseher
|
|
1. |
Zu hauptberuflichen
Jagdaufsehern dürfen nur Personen bestellt werden, die: |
| |
|
| |
a) italienische
Staatsbürger sind und ein Abschlusszeugnis der Pflichtschule
besitzen;
|
| |
b) das 18.
Lebensjahr vollendet haben;
|
| |
c) geistig und
körperlich für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen
Aufgaben geeignet und verläßlich sind; |
| |
d) die Jäger- und
Jagdaufseherprüfung bestanden haben. |
| |
|
| |
Artikel 34 - Jagdaufseherprüfung
|
|
1. |
Die Jagdaufseherprüfung wird von einer
von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren gebildeten
Kommission abgenommen. Diese setzt sich zusammen aus: |
| |
a) dem Direktor
des Amtes für Jagd und Fischerei als Vorsitzendem;
|
| |
b) zwei
Fachleuten für Jagdwesen, die auf Vorschlag des zuständigen
Landesrates ernannt werden; |
| |
c) einem Sachverständigen für Forstwirtschaft; |
| |
d) einem
Vertreter der Vereinigung.
|
|
2. |
Die
Zusammensetzung der in Absatz 1 genannten Kommission muss dem
Sprachgruppenverhältnis im Landtag (30) angepasst
sein. Den Mitgliedern steht außer der normalen Außendienstvergütung
die von Artikel 1 des Landesgesetzes vom 26. August 1961, Nr. 10,
in geltender Fassung (31), vorgesehene
Vergütung zu, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für die
ladinische Sprachgruppe. |
|
3. |
Den Prüfungsstoff und die
Jagdaufseherprüfung betreffende Einzelheiten werden in der
Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz geregelt. |
|
4. |
Voraussetzung für die
Zulassung zur Jagdaufseherprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an
einem sechsmonatigen einschlägigen Schulungskurs.
Ebenfalls zur Prüfung zugelassen wird, wer einen
Ausbildungskurs für angehende Forstwachen abgeschlossen hat und den
Jagdgewehrschein besitzt. |
|
5. |
Die Landesregierung kann
Schulungskurse für Jagdaufseher selbst durchführen oder geeignete
Vereinigungen, Körperschaften oder Anstalten mit der Abhaltung
dieser Kurse beauftragen. |
|
6. |
Hauptberufliche Jagdaufseher,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Landesverwaltung, bei
der Sektion Bozen des italienischen Jagdverbandes oder in einem
Jagdrevier seit mindestens drei Jahren Dienst leisten, sind von der
Ablegung der Jagdaufseherprüfung befreit, sofern sie innerhalb von
sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Amt für Jagd und
Fischerei die entsprechende Bescheinigung beantragen. |
| |
|
| |
Artikel 34-bis Freiwillige Jagdaufseher
|
|
1. |
Die Bezeichnung
„Freiwillige Jagdaufseher“ darf nur Bürgern verliehen werden, die
nach den Gesetzen über die öffentliche Sicherheit eine
Eignungsbescheinigung haben, welche bei Bestehen einer Prüfung vor
der Kommission laut Artikel 34 Absatz 1 ausgestellt wird.
|
| |
|
| |
Artikel 35 - Wildschutz vor Hunden
|
|
1. |
Hunde dürfen im Jagdgebiet nur
unter bestmöglicher Beaufsichtigung mitgeführt werden. Wer gegen
diese Bestimmungen verstößt, wird mit einer Geldbuße im Sinne von
Artikel 39 Buchstabe h) bestraft. |
|
2. |
Die Verwalter von Jagdrevieren weisen
für das Abrichten von Jagdhunden zu Zeiten, während derer die Jagd
geschlossen ist, begrenzte Flächen aus. |
|
3. |
Die von der Landesverwaltung
abhängigen Jagdaufseher und die Angehörigen des Landesforstkorps,
welche den Jagdgewehrschein besitzen, sind ermächtigt, außerhalb der
näheren Umgebung von Wohnsiedlungen streunende Hunde zu erlegen, die
von ansteckenden Krankheiten befallen oder jedenfalls für die
menschliche Gesundheit, für die Haustiere auf der Weide oder für das
Wild gefährlich erscheinen. |
| |
|
| |
VIII.WILD- UND JAGDSCHADEN
|
| |
|
| |
Artikel 36 - Wild- und Jagdschaden
|
|
1. |
Der Wildschaden umfasst den
innerhalb des Jagdgebietes vom Wild an den land- und
forstwirtschaftlichen Kulturen verursachten Schaden. Ein Wildschaden
am Wald im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn die Einwirkungen
des Wildes durch Verbiss, Fegen oder Schälen: |
| |
a) in den
Beständen Blößen verursachen oder auf größerer Fläche die gesunde
Bestandsentwicklung unmöglich machen oder wesentlich verschlechtern; |
| |
b) den
Erfolg von Aufforstungen von über
fünfundzwanzig Prozent gefährden;
|
| |
c)
Naturverjüngungen nicht in der nötigen
Individuenzahl und im erforderlichen Holzartenmischungsverhältnis
aufkommen lassen, welche beide von der Forstbehörde für jede
Waldgesellschaft festgelegt werden. |
|
2. |
Der Jagdschaden umfasst allen Schaden,
der während der Jagd, der Überwachungstätigkeit oder dem
Jagdschutzdienst und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten von den
im Sinne dieses Gesetzes dazu ermächtigten Personen, von den
Aufsehern und den Jagdhunden an land- und forstwirtschaftlichen
Kulturen sowie an Haustieren verursacht wird. |
|
3. |
Die Verwalter von Jagdrevieren
kraft Gesetzes und der Eigenjagdreviere haben den von jagdbaren
Tieren an landwirtschaftlichen Kulturen und in Privatwäldern
verursachten Schaden zu ersetzen. Der Schaden, der bei der Jagd
verursacht wird, ist vom Verursacher zu vergüten. Die Vergütung
für Schäden an forstwirtschaftlichen Kulturen laut Absatz 1
Buchstaben a), b) und c) kann nur dann verlangt werden, wenn weniger
als 85 % des im Abschussplan vorgesehenen Schalenwildes erlegt
wurden, und wenn der Schadensfall nicht mehr als fünf Jahre vor dem
entsprechenden Ansuchen zurückliegt und von der Forstbehörde
anerkannt wurde. Handelt es sich um einen sich wiederholenden
Schaden, kann das Vergütungsansuchen alle fünf Jahre eingereicht
werden. |
|
4. |
Sofern dies
nicht bereits geschehen ist, können die Vertreter der Jagdreviere
und die Vertreter der Grundeigentümer eine Vereinbarung treffen, in
der das Verfahren für die Feststellung des Ausmaßes der Wildschäden
sowie die Frist für die Feststellung und die entsprechende Vergütung
festzulegen sind. Das Ausmaß eventueller anderer Wildschäden wird
von den Ämtern des Assessorates für Land- und Forstwirtschaft
geschätzt. |
|
5. |
Wenn
die Vereinigung oder deren Organe den in Absatz 4 festgestellten
Wildschaden nicht innerhalb von 30 Tagen vergüten, kann der für
die Jagd zuständige Landesrat die für das betreffende Jagdrevier
ausgestellten Jagderlaubnisscheine widerrufen und geeignete Personen
mit der Durchführung der erforderlichen Abschüsse beauftragen
(32). |
| |
|
| |
Artikel 37 - Schadenersatz durch die
Landesregierung
|
|
1. |
Die Landesregierung kann den
Eigentümern oder Pächtern für die an land- oder
forstwirtschaftlichen Kulturen oder an Viehbeständen durch Wild
verursachten Schäden eine Vergütung zahlen, wenn der Wildschaden: |
| |
a) auf
Grundflächen, auf denen die Jagd im Sinne der Artikel 9, 10 und 15
verboten oder eingeschränkt ist, oder in den an diese unmittelbar
angrenzenden Gebieten festgestellt werden; |
| |
b) von nicht
jagdbaren Arten verursacht wird.
|
|
2. |
Die Anträge auf Vergütung
müssen zeitgerecht und jedenfalls innerhalb von zwei Monaten nach
Entdeckung des Schadens beim Amt für Jagd und Fischerei eingereicht
werden; dabei muss die voraussichtliche Erntezeit angegeben werden
(33). |
|
3. |
Das Ausmaß des Schadens wird von den
zuständigen Landesdienststellen festgestellt. |
|
4. |
Abweichend von Artikel 36 Absatz 3 kann die
Landesregierung Schäden vergüten, die trotz der Vorbeugungsmaßnahmen
der Verwalter der betreffenden Jagdreviere von Vögeln, Hasen oder
Raubwild verursacht werden. |
|
5. |
Omissis. |
| |
|
| |
Artikel 38 - Wildschadenverhütung
|
|
1. |
Die Landesregierung kann für die
Verwirklichung von Einrichtungen zur Wildschadenverhütung, deren
Leistungsfähigkeit von den zuständigen Landesdienststellen
festgestellt wird, verlorene Zuschüsse von höchstens 70 % der als
zulässig anerkannten Ausgaben gewähren. Die entsprechenden Anträge
sind beim Amt für Jagd und Fischerei einzureichen. |
|
2. |
Ein Zuschuss in derselben Höhe
kann auf Antrag auch öffentlichen und privaten Körperschaften und
Anstalten, den Verwaltern von Jagdrevieren kraft Gesetzes und wie
immer benannten landwirtschaftlichen Vereinigungen gewährt werden. |
|
3. |
Die Instandhaltung von Zäunen, die zur
Wildschadenverhütung an landwirtschaftlichen Kulturen errichtet
worden sind oder zu diesem Zweck in Zukunft errichtet werden, ist
durch eine zwischen den Vertretern der Jagdreviere und jenen der
Grundeigentümer abzuschließende Vereinbarung zu regeln. Falls
innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes keine
Einigung zustande kommt, erlässt die Landesregierung - nach Anhören
der Vertreter der Grundeigentümer sowie der Vereinigung -
Bestimmungen über die Instandhaltung von Wildzäunen, die für alle
Betroffenen verbindlich sind. |
|
4. |
Entstehen infolge Nichtbeachtung
des Abschussplanes Wildschäden am Wald, kann der zuständige
Landesrat der Vereinigung bzw. dem Verwalter des
Eigenjagdrevieres eine Reduzierung des Schalenwildbestandes
vorschreiben und dafür eine Frist festsetzen. |
|
5. |
Kommt die Vereinigung bzw. der
Verwalter des Eigenjagdrevieres der in Absatz 4 genannten Anordnung
innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann der zuständige
Landesrat direkt die Durchführung der Abschüsse anordnen. Die
Trophäen und der Erlös aus dem Wildbretverkauf sind, abzüglich der
entstandenen Kosten, der Vereinigung bzw. dem Verwalter des
Eigenjagdreviers zu überlassen. |
| |
|
| |
IX. VERWALTUNGSSTRAFEN
|
| |
|
| |
Artikel 39 - Geldbußen
|
|
1. |
Bei Übertretung dieses Gesetzes werden, unabhängig von den
strafrechtlichen Bestimmungen und dem Schadenersatz, folgende
Geldbußen verhängt: |
| |
a) wer den
Jagdgewehrschein, den Jagdhaftpflichtversicherungsnachweis oder
den Jagderlaubnisschein bei der Jagd nicht mit sich führt, hat eine
Geldbuße von 50.000 Lire zu zahlen. Keine Geldbuße ist zu
zahlen, wenn die in diesem Absatz genannten Unterlagen innerhalb von
24 Stunden nach Kontrolle vorgezeigt werden; |
| |
b) wer die Jagd
ausübt und den entsprechenden Jagdgewehrschein nicht erworben
oder die vorgesehene Jagdhaftpflichtversicherung gemäß Artikel 11
Absatz 6 nicht abgeschlossen hat, wird mit einer Geldbuße von
150.000 bis 900.000 Lire und im Wiederholungsfall von
300.000 bis 2.250.000 Lire bestraft; |
| |
c) wer
gegen die Bestimmungen der Artikel 4 Absatz 3 sowie Artikel 15
Buchstaben a), b), c) und q) dieses Gesetzes verstößt, wird mit
einer Geldbuße von 150.000 bis 1.050.000 Lire, im
Wiederholungsfall von 300.000 bis 2.250.000 Lire und
bei wiederholter Rückfälligkeit von 450.000 bis 3.750.000
Lire bestraft (27), |
| |
d) wer gegen die
Bestimmungen der Artikel 14 und 15 Buchstaben e), g), h, i), j), k),
l), n) und p) verstößt, oder - mit Ausnahme der unter Buchstabe e)
dieses Artikels aufgezählten Arten - nicht jagdbare Tiere erlegt,
wird mit einer Geldbuße von 50.000 bis 1.050.000 Lire,
im Wiederholungsfall von 150.000 bis 2.250.000 Lire
und bei wiederholter Rückfälligkeit von 300.000 bis
4.500.000 Lire belegt; |
| |
e) wer gegen die
Bestimmungen von Artikel 15 Buchstabe o) verstößt oder einen Adler,
Uhu, Storch, Kranich, Flamingo, Schwan, Wolf oder Bären erlegt, wird
mit einer Geldbuße von 150.000 bis 4.500.000 Lire
belegt; |
| |
f) wer gegen die
Bestimmungen von Artikel 5 verstößt, wird mit einer Geldbuße
von 150.000 bis 750.000 Lire bestraft; |
| |
g) wer gegen die Bestimmungen von Artikel 19 Absätze 2, 3 und 6,
Artikel 20, Artikel 21 oder Artikel 22 verstößt, wird mit einer
Geldbuße von 300.000
bis 3.000.000 Lire belegt; |
| |
h) wer gegen die
Durchführungsverordnung oder gegen Bestimmungen dieses Gesetzes
verstößt, die in diesem Artikel nicht ausdrücklich angeführt sind,
wird mit einer Geldbuße von 50.000 bis 750.000 Lire
bestraft; |
| |
i) wer den
in Artikel 27 genannten Abschussplan für Schalenwild oder die in
diesem enthaltenen Vorschriften nicht einhält, wird mit einer
Geldbuße von 225.000 bis 30.000.000 Lire bestraft,
wobei das Ausmaß bis zur doppelten Höhe jenes Schadens bemessen
wird, welcher in dem entsprechenden Zeitraum von der im genannten
Abschussplan berücksichtigten Wildart verursacht und von den
zuständigen Landesdienststellen festgestellt worden ist.
Keine Geldbuße wird verhängt, wenn über 85 % der im
Abschussplan für Schalenwild festgelegten Stückzahl erlegt worden
sind, oder wenn kein Schaden durch Schalenwild amtlich festgestellt
wird. |
| |
1-bis. Die in Absatz 1 genannten
Geldbußen werden nicht bei solchen Übertretungen angewandt, für die
im Sinne von Artikel 30 des Gesetzes vom 11. Februar 1992, Nr. 157
(34); strafrechtliche Sanktionen vorgesehen sind, sofern
diese nicht unter Amnestie fallen. |
|
2. |
Bei den in Absatz 1 Buchstaben b),
c), d) und e) genannten Verstößen wird dem Übertreter gemäß den
einschlägigen staatlichen Bestimmungen weiters vorübergehend der
Jagdgewehrschein entzogen bzw. verweigert oder widerrufen. |
|
3. |
Das Mindest- und das Höchstmaß
sowie die fixen Beträge der von diesem Gesetz vorgesehenen Geldbußen
können mit Dekret des Landeshauptmanns aufgrund eines entsprechenden
Beschlusses der Landesregierung im Ausmaß von höchstens 100 % den
Änderungen der Verbraucherpreise für Familien von Arbeitern und
Angestellten angepasst werden, wie sie vom Zentralinstitut für
Statistik nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben werden. |
| |
|
| |
Artikel 40 - Verhängung von Verwaltungsstrafen |
|
1. |
Die in diesem Gesetz genannten
Verwaltungsstrafen werden unter Einhaltung des vom Landesgesetz vom
7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehenen Verfahrens
vom Direktor des Amtes für Jagd und Fischerei verhängt; dieser
macht dem Polizeipräsidenten der Provinz, in der der Übertreter
seinen Wohnsitz hat, die Mitteilung laut Artikel 32 Absatz 5 des
Gesetzes vom 11. Februar 1992, Nr. 157 (35). |
|
2. |
Mit der Verhängung von Geldbußen wird
auch gleichzeitig die Einziehung der verbotenen und beschlagnahmten
Jagdmittel und Fanggeräte - mit Ausnahme der Schusswaffen - verfügt
und über die Verwendung des beschlagnahmten Wildes bzw. des durch
Verkauf des Wildes oder der Jagdtrophäen erzielten Geldbetrages
endgültig entschieden. |
|
3. |
Absatz 2 ist auch auf die
beschlagnahmten und gemäß Artikel 14 verbotenen Waffen anzuwenden,
sofern diese Waffen nicht der jeweils zuständigen Gerichtsbehörde
wegen Zusammentreffens strafbarer Handlungen übergeben werden
müssen. |
|
4. |
Beschlagnahmte und gemäß Artikel 14
erlaubte Jagdwaffen werden nach Zahlung der geforderten Geldbuße dem
Eigentümer zurückgegeben, sofern nicht der endgültige Entzug oder
die endgültige Verweigerung des Gewehrscheins vorgeschlagen
wird oder die Waffen nicht der jeweils zuständigen Gerichtsbehörde
wegen Zusammentreffens von Straftaten übergeben werden müssen. |
|
5. |
Unter
Beachtung der einschlägigen Polizeibestimmungen können die
eingezogenen Waffen für Lehrzwecke verwendet werden. |
|
6. |
Absatz 5
ist auch auf andere beschlagnahmte Jagdmittel und Fanggeräte
anzuwenden. |
| |
|
| |
Artikel 40-bis Entzug der Jahres- oder Gastkarte
|
|
1. |
Bei Jagdausübung mit verbotenen
Mitteln oder ohne Gewehrschein, ohne den vorgeschriebenen
Versicherungsschutz oder ohne Jagderlaubnisschein oder während der
allgemeinen bzw. Tagesschonzeit oder in Verbotszonen, bei Abschuss
von nicht jagdbaren Arten sowie - auf Vorschlag der
Jägervereinigung, welcher die Verwaltung der Jagdreviere kraft
Gesetzes übertragen ist - bei anderen Übertretungen verfügt der
Direktor des für die Jagd zuständigen Landesamtes den Entzug der
Jahres- oder Gastkarte bzw. Jagderlaubnisscheines für die
Eigenjagdreviere für einen Zeitraum von drei Monaten bis zu drei
Jahren unter Berücksichtigung der Schwere der Übertretungen. Der
Entzug läuft für die Jäger ab Beginn der Jagdsaison, welche auf jene
folgt, in welcher das Verwaltungs- oder Strafverfahren abgeschlossen
worden ist. |
|
2. |
Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen
werden sogleich der Jägervereinigung, welcher die Verwaltung der
Jagdreviere kraft Gesetzes übertragen ist, oder dem Revierleiter der
Eigenjagd mitgeteilt, welche die Durchführung veranlassen. |
|
3. |
Bei Übertretungen des
Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, welche vor Inkrafttreten
des Landesgesetzes vom 28. November 1996, Nr. 23, stattgefunden
haben und in Bezug auf die noch keine Disziplinarmaßnahmen im Sinne
des abgeschafften Artikels 26 desselben Landesgesetzes vom 17. Juli
1987, Nr. 14, vorgenommen worden sind, kann der Direktor des für die
Jagd zuständigen Landesamtes den von Absatz 1 vorgesehenen Entzug
der Jahres- oder Gastkarte verfügen (36). |
| |
|
| |
X. FINANZIERUNG, ÜBERGANGS- UND
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
|
| |
|
| |
Artikel 41 - Finanzierung
|
|
1. |
Für die von den Artikeln 3, 28 und 34
Absatz 5 vorgesehenen Ausgaben werden die in Kap. 71500 des
Ausgabenvoranschlages für das Jahr 1987 bereitgestellten Mittel
verwendet. |
|
2. |
Für die Gewährung der in Artikel 23
vorgesehenen Zuschüsse werden die in Kap. 71501 des
Ausgabenvoranschlages für das Jahr 1987 bereitgestellten Mittel
verwendet. |
|
3. |
Für die in den Artikeln 37 und 38
vorgesehenen Ausgaben werden die in Kap. 71215 des
Ausgabenvoranschlages für das Jahr 1987 bereitgestellten Mittel
verwendet, und zwar aufgrund der im Finanzgesetz für das Jahr 1987
enthaltenen Ausgabengenehmigung für die Durchführung des
Landesgesetzes vom 8. November 1974, Nr. 21. |
|
4. |
Die geschätzte Ausgabe von jährlich
zwei Millionen Lire als Vergütung und Ausgabenrückerstattung an die
Mitglieder des in Artikel 28 vorgesehenen Komitees und der in den
Artikeln 12 und 34 vorgesehenen Prüfungskommissionen sowie der in
Artikel 3 vorgesehenen Wildbeobachtungsstelle gehen zu Lasten des -
ausreichend ausgestatteten - Kap. 12125 des Ausgabenvoranschlages
für das Jahr 1987 und zu Lasten der entsprechenden Kapitel der
nachfolgenden Haushalte. |
|
5. |
Für die Jahre nach 1987 sind die in
den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Ausgabenbereitstellungen vom
jährlichen Finanzgesetz im Sinne des Artikels 6 des Landesgesetzes
vom 26. April 1980, Nr. 8, festzulegen. |
| |
|
| |
Artikel 42 - Übergangsbestimmungen
|
|
1. |
Mit der Verwaltung der in Artikel 6
genannten Jagdreviere kraft Gesetzes bleibt bis zur Feststellung der
in Südtirol am stärksten vertretenen Jägervereinigung und bis zur
Übertragung der Verwaltung an diese Vereinigung für die Dauer von
höchstens zwei Jahren die Landessektion Bozen des italienischen
Jagdverbandes betraut. |
|
2. |
Mit Inkrafttreten dieses
Gesetzes verfällt das von der Landesregierung gemäß Artikel 82 des
vereinheitlichten Textes vom 5. Juni 1939, Nr. 1016, eingesetzte
Landesjagdkomitee und endet dessen Finanzgebarung. Der etwaige
Kassenstand sowie die Einnahme- und Ausgabenreste werden vom
Landeshaushalt übernommen. Die beweglichen Güter gehen ins Vermögen
des Landes Südtirol über. |
|
3. |
Was die Übertragung des Vermögens des
nach Absatz 2 aufgelösten Komitees angeht, ernennt die
Landesregierung einen Liquidator, der seine Arbeit innerhalb des im
Ernennungsbeschluss festgesetzten Zeitraumes - auf jeden Fall aber
innerhalb von sechs Monaten - zu beenden hat. |
| |
|
| |
Artikel 43 - Aufgehobene Bestimmungen
|
|
1. |
Die Landesgesetze vom 3. Dezember
1972, Nr. 34, vom 8. November 1974, Nr. 21, und vom 22. Mai
1978, Nr. 22, sowie jede andere in diesem Gesetz nicht ausdrücklich
erwähnte einschlägige Gesetzes- und Durchführungsbestimmung, die mit
diesem Gesetz nicht vereinbar sind, sind aufgehoben. |
| |
|
| |
Artikel 44 - Dringlichkeitsklausel
|
|
1. |
Dieses Gesetz wird im Sinne von
Artikel 55 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol als
dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im
Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es
angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür
zu sorgen, daß es befolgt wird. |
| |
|
| |
(1) Kundgemacht im Amtsblatt
der autonomen Region Trentino-Südtirol vom 28. Juli 1987, Nr.
34. |
| |
|
| (2) |
Die Abänderungen zum Text des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr.
14, (durch Artikel 6 des Landesgesetzes vom 28. November 1996,
Nr. 23) sind in kursiver Schriftart wiedergegeben. |
| |
Das
Landesgesetz vom 28. November 1996, Nr.23, ist im Amtsblatt der
autonomen Region Trentino-Südtirol vom 10. Dezember 1996, Nr. 55,
kundgemacht. |
| (3) |
Die Hausmaus ist nur ein Vertreter der Langschwanzmäuse, von welchen
in Südtirol noch die Zwerg-, die Wald-, die Gelbhals- und die
Alpenmaus vorkommen. Die Schläfer oder Schlafmäuse bzw. Bilche (=
Muscardinidae) d. h. Gartenschläfer, Siebenschläfer, Baumschläfer
und Haselmaus hingegen gehören zum Wild |
| (4) |
Das Regionalgesetz vom 30. April 1987, Nr. 3, in geltender Fassung,
beinhaltet: „Wieder-anlegung, Wiederherstellung und Ergänzung des
Grundbuchs“. |
| |
Artikel 2
Absatz 3 des genannten Regionalgesetzes Nr. 3/1987 lautet, wie
folgt: |
| |
|
| |
„Artikel 2 |
|
3. |
Falls mit der Änderung das Gebiet
eines Jagdreviers von Rechts wegen geändert wird, müssen dem im
Absatz 1 vorgesehenen Beschluss des Gemeinderates die in die
Zuständigkeit der Provinz fallenden Akte im Sinne des Landesgesetzes
der Provinz Trient vom 9. Dezember 1978, Nr. 56, und der
nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen und des Landesgesetzes der
Provinz Bozen vom 3. Dezember 1972, Nr. 34, und der nachfolgenden
Änderungen und Ergänzungen beigelegt werden“. |
| |
(Das
Landesgesetz vom 3. Dezember 1972, Nr. 34, ist durch den Artikel 43
des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, aufgehoben worden). |
| (5) |
Das Landesgesetz vom 13. August 1973, Nr. 27, in geltender
Fassung, beinhaltet: „Vorschriften zum Schutze der Fauna“. |
| |
Artikel 3
Absatz 2 des genannten Landesgesetzes Nr. 27/1973 lautet, wie folgt: |
| |
|
| |
„Artikel 3 |
| |
Besondere Maßnahmen zur
Bestandsregulation der Arten |
|
2. |
Um bestimmte im kgl. Dekret vom
5.6.1939, Nr. 1016, und in den nachfolgenden Abänderungen genannte
Tierarten und in Zusammenhang damit Gebiete, die aufgrund ihrer
Merkmale unter besonderem Landschafts- und Umweltschutz stehen,
besser zu schützen, kann der Präsident des Landesausschusses, nach
Anhören des Landesjagdkomitees, nach Art. 23 des kgl. Dekretes vom
5.6.1939, Nr. 1016, und den nachfolgenden Abänderungen die
Jagdausübung in begrenzten Gebieten und für festzulegende Zeiträume
beschränken oder verbieten“. |
| (6) |
Die EG-Richtlinie 79/409 vom 2. April 1979 über: „Die Erhaltung der
wildlebenden Vogelarten“. |
| |
Artikel 9 der
genannten EG-Richtlinie 79/409 vom 2. April 1979 lautet wie folgt:
|
| |
„Artikel 9 |
|
1. |
Die Mitgliedstaaten können, sofern es
keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden
Gründen von den Artikeln 5, 6 ,7 und 8 abweichen: |
|
a) |
- im Interesse der Volksgesundheit und
der öffentlichen Sicherheit,
-
im Interesse der Sicherheit der
Luftfahrt,
-
zur Abwendung erheblicher Schäden an
Kulturen, Viehbeständen, Wäldern,
Fischereigebieten und Gewässern,
-
zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt; |
|
b) |
zu Forschungs- und Unterrichtszwecken,
zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht
im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen; |
|
c)
|
um unter streng überwachten
Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere
vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu
ermöglichen. |
|
2. |
In den abweichenden Bestimmungen ist
anzugeben: |
| |
- für welche Vogelarten
die Abweichungen gelten, |
| |
- die zugelassenen
Fang- oder Tötungsmittel, Einrichtungen und -methoden, |
| |
- die Art der Risiken
und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können, |
| |
- die Stelle, die befugt ist, zu erklären, daß die erforderlichen Voraussetzungen
gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und
Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können, |
| |
welche Kontrollen vorzunehmen sind |
|
3. |
Die Mitgliedstaaten übermitteln der
Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung dieses
Artikels. |
|
4. |
Die Kommission achtet anhand der
ihr vorliegenden Informationen, insbesondere der Informationen, die
ihr nach Absatz 3 mitgeteilt werden, ständig darauf, daß die
Auswirkungen dieser Abweichungen mit dieser Richtlinie vereinbar
sind. Sie trifft entsprechende Maßnahmen“. |
| (7) |
Der im Artikel 1 des Gesetzes Nr. 689/81 verankerte
Legalitätsgrundsatz bedingt, dass eine Nicht-Einhaltung der - im
Jagderlaubnisschein oder in der Sonderbewilligung angegebenen -
Zusatzauflagen nicht der Jagdausübung ohne Erlaubnisschein bzw.
Sonderbewilligung gleichgesetzt werden kann. |
| (8) |
Die Konzessionsgebühr wurde durch Artikel 7-bis des Landesgesetzes
vom 13. März 1995, Nr. 5, in geltender Fassung, außer Kraft gesetzt. |
| (9) |
Das Landegesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung
beinhaltet: „Landschaftsschutz“. |
| (10) |
Das Landesgesetz vom 13. August 1973, Nr. 27, in geltender
Fassung, beinhaltet: „Vorschriften zum Schutz der Fauna“. |
| (11) |
Das Landesgesetz vom 11. Juni 1975, Nr. 29, in geltender Fassung,
beinhaltet: „Bestimmungen zum Schutz der stehenden Gewässer“. |
| (12) |
Das Landesgesetz vom 17. Oktober 1981, Nr. 28, in geltender
Fassung, beinhaltet: „Ordnung des Landesbetriebes für Forst- und
Domänenverwaltung in der autonomen Provinz Bozen“. |
| (13) |
Das D.P.R. vom 22. März 1974, Nr. 279, in geltender Fassung,
beinhaltet: „Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für die
Region Trentino-Südtirol betreffend
Mindestbewirtschaftungseinheiten, Jagd und Fischerei, Land- und
Forstwirtschaft“. |
| (14) |
Dieser Satz ist von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 11. Februar
2000, Nr. 4 - veröffentlicht im Amtsblatt vom 29. Februar 2000, Nr.
09 - so geändert worden. |
| (15) |
Artikel 930 des ital. Zivilgesetzbuches dürfte bei aufgefundenem
Wild oder Teilen desselben nicht zur Anwendung kommen, da auch in
Südtirol das Wild ein unverfügbares Vermögen des Staates ist und es
sich nicht um die Wiederauffindung einer verlorenen Sache handelt. |
| (16) |
Gemäß Rundschreiben Nr. 180/E vom 26. August 1999 des
Einnahmeressorts des Finanzministeriums muss weder der Antrag noch
der Jagdausweis mit einer Stempelmarke versehen sein. |
| (17) |
Die Schussabgabe aus Feuerwaffen in bewohnten Orten oder in deren
Umgebung sowie längs und in Richtung von öffentlichen Wegen ist
gemäß Artikel 703 St.G.B. eine Straftat. |
| (18) |
Im
Italienischen hat das Institut eine Umbenennung in Istituto
nazionale per la fauna selvatica (= INFS) erfahren; es hat seinen
Sitz in 40064 Ozzano Emilia (BO), via Cà Fornacetta 9 -
Tel. 051/6512111, Fax
051/796628.
|
| (19) |
Absatz 6-bis wurde eingefügt durch Artikel 40 des Landesgesetzes vom
11. August 1998, Nr. 9. |
| (20) |
Die - mit Beschluss der Landesregierung Nr. 5190 vom 13. Oktober
1997 genehmigten - Kriterien sind im Anhang wiedergegeben. |
| (21) |
Bis heute wurde nur der Südtiroler Jagdverband = SJV als
Jägervereinigung auf Landesebene anerkannt; ihm wurde mit D. LH. vom
20. Dezember 1988, Nr. 24/VI/91, die Verwaltung der Jagdreviere
kraft Gesetzes übertragen mit Sitz in Bozen, Rosministraße 51 -
Tel. 0471/97
56 08 - Fax 0471/97 37 86. |
| (22) |
Das Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung,
beinhaltet: „Neuordnung der Ämter und des Personalwesens der
autonomen Provinz Bozen“. |
| (23) |
Artikel 10 des Landesgesetzes vom 8. Mai 1990, Nr. 10, überträgt den
hauptberuflichen Jagdaufsehern des Landes die Befugnisse eines
einfachen Amtsträgers der Gerichtspolizei. Weiters wird durch den
Artikel 27 des Rahmengesetzes Nr. 157/92 den von öffentlichen
Körperschaften (Staat, Region, Provinz, Gemeinde, Talgemeinschaft)
abhängigen Jagdaufsehern die Befugnis eines einfachen Amtsträgers
der Gerichts- und Sicherheitspolizei zuerkannt. |
| (24) |
Absatz 4-bis wurde eingefügt durch Artikel 2 des L.G. vom 11.
Februar 2000, Nr. 4, veröffentlicht im Amtsblatt vom 29. Februar
2000, Nr. 09. |
| (25) |
Das Gesetz vom 11. Februar 1992, Nr. 157, beinhaltet: „Bestimmungen
für den Schutz des homöthermen Wildbestandes und der Jagd“. |
| |
|
| |
Artikel 28 des
genannten Gesetzes Nr. 157/1992 lautet wie folgt: |
| |
„Artikel 28 |
| |
Befugnisse und Pflichten der
Jagdaufseher |
|
1. |
Die mit der Jagdaufsicht im Sinne
des Artikel 27 beauftragten Personen können von jedem, der für die
Jagd geeignete Waffen oder Geräte besitzt bzw. beim Jagen oder in
Jagdbereitschaft angetroffen wird, die Vorweisung des
Jagdgewehrscheines, des Jagdausweises nach Artikel 12 Absatz 12, der
Bestätigung der Versicherungspolizze sowie der erlegten oder
gefangenen Wildtiere verlangen. |
|
2. |
In den im Artikel 30
vorgesehenen Fällen schreiten die höheren und einfachen Amtsträger
mit gerichtspolizeilichen Funktionen zur Beschlagnahme der Waffen,
der Wildtiere und der Jagdmittel mit Ausnahme des Hundes und der
genehmigten lebenden Lockvögel. Im Falle einer Verurteilung wegen
Übertretungen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchst. a), b), c), d) und e)
werden die Waffen und die genannten Jagdmittel auf jeden Fall
eingezogen. |
|
3. |
Falls lebende oder tote Wildtiere
beschlagnahmt werden, sorgen die höheren und einfachen Amtsträger
für deren Übergabe an die örtlich für die Regelung der Jagdtätigkeit
zuständige öffentliche Körperschaft; diese sorgt dafür, das lebende
Wild an passender Stelle freizulassen oder dasselbe, falls es nicht
freigelassen werden könnte, einer Einrichtung zu übergeben, die
imstande ist, es zu hegen und zu pflegen und darauf wieder in seiner
natürlichen Umwelt auszuwildern; bei den auf dem Feld
beschlagnahmten und befreibaren lebenden Wildtieren wird die
Freilassung an Ort und Stelle von Seiten der Erhebungsbeamten
vorgenommen. Im Falle einer Beschlagnahme von totem Wild sorgt die
öffentliche Körperschaft für den Verkauf desselben, wobei der
erzielte Erlös der Person, die der Übertretung beschuldigt wird, zur
Verfügung gestellt wird, falls es sich herausstellt, dass keine
Übertretung besteht; sollte hingegen die Übertretung gegeben sein,
so ist der entsprechende Betrag auf ein auf die Region lautendes
Kontokorrent einzuzahlen. |
|
4. |
Die Übergabe oder Freilassung nach
Absatz 3 wird von den höheren und einfachen Amtsträgern in einer
eigenen Niederschrift angeführt, in welcher die Arten und der
Zustand der beschlagnahmten Exemplare sowie jede andere für die
strafrechtlichen Zwecke bedeutende Angabe anzuführen sind. |
|
5. |
Die Aufsichtsorgane, welche nicht
gerichtspolizeiliche Funktion ausüben und auch infolge einer Anzeige
Übertretungen der Bestimmungen über die Jagdtätigkeit feststellen
sollten, verfassen Niederschriften, welche der geltenden
Gesetzgebung entsprechen und in denen genau alle Umstände des
Tatbestandes und allfällige Bemerkungen des Übertreters anzuführen
sind; diese Niederschriften werden von diesen Organen im Sinne der
geltenden Bestimmungen der Körperschaft, von welcher sie abhängen,
sowie der zuständigen Behörde übermittelt. |
|
6. |
Die im Dienste der örtlichen
Körperschaften stehenden Jagaufseher, welche einen Ersatzdienst im
Sinne des Gesetzes vom 15. Dezember 1972, Nr. 772, und der
nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen geleistet haben sollten,
sind zur Ausübung der Aufgaben der öffentlichen Sicherheit nicht
zugelassen, und zwar unbeschadet des Verbotes nach Artikel 9 des
genannten Gesetzes“. |
| (26) |
Alle Jagdaufseher und somit auch die freiwilligen gelten gemäß
Artikel 357 Absatz 2 St.G.B. als Amtspersonen. Das von ihnen
verfasste Protokoll ist somit eine öffentliche Urkunde mit der von
Artikel 2700 des ital. Zivilgesetzbuches vorgesehenen Beweiskraft. |
| (27) |
Änderung durch Artikel 2 des Landesgesetzes vom 11. Februar 2000,
Nr. 4, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 09 vom 29. Februar 2000. |
| (28) |
Was die Jagderlaubnisscheine für die hauptberuflichen Revier- und
Verbandsaufseher betrifft, siehe Punkt 16.3 der geltenden
Landesjagdordnung. |
| (29)
|
Als Zoonosen (vom Tier auf den
Menschen und umgekehrt übertragene Krankheiten) können in Südtirol
auftreten: |
| |
- die Tollwut |
| |
- der Fuchsbandwurm |
| (30) |
Laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1988, Nr. 40, muss
die Zusammensetzung aller Kollegialorgane, die innerhalb der
Landesverwaltung errichtet werden, der Stärke der drei Sprachgruppen
entsprechen, wie sie im Gebiet, in dem die Körperschaft ihre
Tätigkeit ausübt, aus der letzten amtlichen Volkszählung hervorgeht. |
| (31) |
Die Vergütung für Mitglieder von Kommissionen, die bei der
Südtiroler Landesverwaltung eingesetzt sind, ist durch das
Landesgestz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, neu
geregelt. |
| (32) |
Artikel 2052 des ital. Zivilgesetzbuches wird nicht angewandt, da
die Vereinigung und deren peripheren Strukturen nicht Eigentümer des
Willdes sind. |
| (33) |
Artikel 37 Absatz 2 wurde ersetzt durch Artikel 17 des
Landesgesetzes vom 28. Jänner 1993, Nr. 2. |
| (34) |
Artikel 30 des genannten Gesetzes Nr. 157/1992 lautet wie folgt: |
| |
„Arikel. 30 - Strafen
|
|
1. |
Bei Verletzung der Bestimmungen
dieses Gesetzes und der Regionalgesetze werden die nachstehenden
Strafen verhängt: |
| |
a) Haftstrafe von drei Monaten bis zu
einem Jahr oder Geldstrafe von 1.800.000 bis zu 5.000.000 Lire für
jene, welche die Jagd während der allgemeinen Schonzeit ausüben,
welche sich von dem im Artikel 18 festgelegten Abschluss- bis zum
Eröffnungszeitpunkt erstreckt |
| |
b) Haftstrafe von zwei bis zu acht
Monaten oder Geldstrafe von 1.500.000 bis zu 4.000.000 Lire für
jene, welche die im Verzeichnis nach Artikel 2 angeführten
Säugetiere oder Vögel erlegen, fangen oder halten; |
| |
c) Haftstrafe von drei Monaten bis zu
einem Jahr und Geldstrafe von 2.000.000 bis zu 12.000.000 Lire für
jene, die Stücke von Braunbär, Steinwild, Abruzzengämse und
sardischem Mufflon erlegen, fangen oder halten; |
| |
d) Haftstrafe bis zu sechs Monaten und
Geldstrafe von 900.000 bis zu 3.000.000 Lire für jene, die in
Nationalparks, in den regionalen Naturparks, in den Naturreservaten,
in den Wildschutzgebieten, in den Gebieten für die Vermehrung und
für das Einfangen der Tiere, in den städtischen Parkanlagen und
Gärten oder auf den Sportplätzen die Jagd ausüben; |
| |
e) Haftstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe von 1.500.000 bis zu 4.000.000 Lire für jene, die den
Vogelfang ausüben; |
| |
f) Haftstrafe bis zu drei Monaten oder
Geldstrafe bis zu 1.000.000 Lire für jene, die in den Tagen, an
denen die Jagd verboten ist, jagen; |
| |
g) Geldstrafe bis zu 6.000.000 Lire
für jene, die Exemplare des typischen alpinen Standwildes erlegen,
fangen oder halten, die nicht unter Buchst. b) berücksichtigt sind
und deren Erlegung verboten ist; |
| |
h) Geldstrafe bis zu 3.000.000 Lire
für jene, die nicht jagdbare Säugetier- oder Vogelarten oder mehr
als fünf Finkenartige erlegen, fangen oder halten oder die die Jagd
mit verbotenen Mitteln ausüben. Dieselbe Strafe wird gegenüber jenen
angewandt, welche die Jagd unter Zuhilfenahme verbotener Locksysteme
nach Artikel 21 Absatz 1 Buchst. r) ausüben. Im Falle dieser
Übertretung wird außerdem die Einziehung der Lockvögel bzw. -mittel
vorgenommen; |
| |
i) Haftstrafe bis zu drei Monaten oder
Geldstrafe bis zu 4.000.000 Lire für jene, die die Jagd durch
Schießen aus Motor-, Wasser- oder Luftfahrzeugen ausüben; |
| |
l) Haftstrafe von zwei bis zu sechs
Monaten oder Geldstrafe von 1.000.000 bis zu 4.000.000 Lire für
jene, die in Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes Wild
vermarkten oder zu diesem Zwecke halten. Falls die Übertretung die
Wildtiere nach den Buchst. b), c) und g) betrifft, werden die
Strafen verdoppelt. |
|
2. |
Für die Übertretungen der
Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend die Präparierung und Taxidermie werden dieselben Strafen angewandt, die für die Erlegung
jener Tiere verhängt werden, die der oben beschriebenen Behandlung
unterworfen werden. Die Regionen können die Fälle und die
Einzelvorschriften für eine Aussetzung und einen Widerruf der
Ermächtigung zur Ausübung der Taxidermie- und Präparierungstätigkeit
vorsehen. |
|
3. |
In den Fällen nach Absatz 1 werden die
Artikel 624, 625 und 626 des Strafgesetzbuches nicht angewandt.
Vorbehaltlich dessen, was ausdrücklich durch dieses Gesetz
vorgesehen ist, werden weiterhin die Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen auf dem Gebiet der Waffen angewandt. |
|
4. |
Im Sinne des Artikels 23 des
Einheitstextes der Verfassungsgesetze betreffend das mit Dekret des
Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, genehmigte
Sonderstatut für Trentino-Südtirol werden die durch diesen Artikel
festgelegten Strafen auf die entsprechenden durch die Landesgesetze
geregelten Tatbestände angewandt“. |
| (35) |
Artikel 32 Absatz 5 des genannten Gesetzes Nr. 157/1992 lautet wie
folgt: |
| |
„Artikel 32 |
| |
Aufhebung, Entzug und Verbot der
Ausstellung des Jagdgewehrscheines, Schließung und Einstellung des
Betriebes |
|
1. |
Zusätzlich zu den durch Artikel 30
vorgesehenen Strafen verfügt die Verwaltungsbehörde gegenüber jenen,
gegen die wegen einer der Übertretungen nach Absatz 1 des genannten
Artikels eine endgültige Verurteilung oder ein vollstreckbar
gewordener Strafbefehl ausgesprochen wurde, die nachstehende
Maßnahme: |
| |
a) die Aufhebung des
Jagdgewehrscheines für einen Zeitraum von einem bis zu drei Jahren
in den im genannten Artikel 30 Absatz 1 Buchst. a), b), d) und i)
vorgesehenen Fällen sowie in Bezug auf die im selben Absatz Buchst.
f), g) und h) vorgesehenen Tatbestände, begrenzt auf die Annahme der
Rückfälligkeit nach Artikel 99 Absatz 2 Z. 1 des Strafgesetzbuches; |
| |
b) den Widerruf des Jagdgewehrscheines
und das Verbot der Ausstellung desselben für einen Zeitraum von zehn
Jahren in den im Artikel 30 Absatz 1 Buchst. c) und e) vorgesehenen
Fällen sowie in Bezug auf die im selben Absatz Buchst. d) und i)
vorgesehenen Tatbestände, begrenzt auf die Annahmen der
Rückfälligkeit nach Artikel 99 Absatz 2 Z. 1 des Strafgesetzbuches; |
| |
c) die endgültige Verweigerung des
Jagdgewehrscheines in den im genannten Artikel 30 Absatz 1 Buchst.
a), b), c) und e) vorgesehenen Fällen, begrenzt auf die Annahmen der
Rückfälligkeit nach Artikel 99 Absatz 2 Z. 1 des Strafgesetzbuches; |
| |
d) die Schließung des Betriebes oder
die Aussetzung der entsprechenden Ermächtigungsmaßnahmen für den
Zeitraum eines Monats in dem im genannten Artikel 30 Absatz 1
Buchst. l) vorgesehenen Fall; in den Annahmen einer Rückfälligkit
wird die Schließung oder Aussetzung für einen Zeitraum von zwei bis
vier Monaten verfügt. |
|
2. |
Die im Absatz 1 angeführten Maßnahmen
werden vom Polizeipräsidenten der Provinz gefasst, in welcher sich
der Wohnsitz des Übertreters befindet, und zwar infolge der
Mitteilung des zuständigen Gerichtsamtes sobald die Abfindung
durchgeführt oder die Verurteilung endgültig wird. |
|
3. |
Wenn die Abfindung nicht zugelassen
ist oder dieselbe nicht innerhalb der dreißig Tage nach der
Feststellung durchgeführt wird, teilt das feststellende Organ die im
Sinne des Artikel 30 Absatz 1 Buchst. a), b), c), d), e) und i)
erfolgten Vorhaltungen dem Polizeipräsidenten mit, welcher die
vorsorgliche Aufhebung und den zeitweiligen Entzug des
Jagdgewehrscheines im Sinne der Gesetze über die öffentliche
Sicherheit verfügen kann. |
|
4. |
Zusätzlich zu den im Artikel 31
vorgesehenen Verwaltungsstrafen wird die Maßnahme der Aufhebung des
Jagdgewehrscheines für den Zeitraum eines Jahres in den im selben
Artikel 31 Absatz 1 Buchst. a) genannten Fällen angewandt; außerdem,
sofern die Übertretung erneut begangen werden sollte, in den unter
Buchst. b), d), f) und g) desselben Absatzes angeführten Fällen. Bei
Wiederholung des unter Buchst. a) angeführten Vergehens wird die
Aufhebung für einen Zeitraum von drei Jahren verfügt. |
|
5. |
Die Maßnahme der Aufhebung des
Jagdgewehrscheines nach Absatz 4 wird vom Polizeipräsidenten der
Provinz gefasst, in welcher der Übertreter seinen Wohnsitz hat, und
zwar nach Mitteilung von Seiten der zuständigen Verwaltungsbehörde,
dass die Geldstrafe im herabgesetzten Ausmaß gezahlt wurde oder dass
gegen den Bußgeldbescheid kein Einspruch erhoben wurde bzw. das
entsprechende Verfahren abgeschlossen wurde. |
|
6. |
Das Erhebungsorgan teilt die im Sinne
des Absatz 4 gemachten Vorhaltungen dem Polizeipräsidenten mit,
welcher den Tatbestand für die Zwecke der Aufhebung und des
zeitweiligen Entzugs des Gewehrscheines im Sinne der Gesetze über
die öffentliche Sicherheit beurteilen kann“. |
| (36) |
Artikel 40-bis Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Artikel 3 des
Landesgesetzes von 11. August 1997, Nr. 11; letzteres ist im
Beiblatt Nr. 3 des Amtsblattes der autonomen Region
Trentino-Südtirol vom 26. August 1997, Nr. 39, kundgemacht. |
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