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Das
neue
Legislativdekret
sieht
lediglich
eine
Klärung
für jene
Fälle
vor, in
denen
Kurzwaffenpatronen
aus
Langwaffen
verschossen
werden.
Zur
Klärung:
Im Laufe
der
letzten
Jahre
sind in
Italien
immer
mehr
Langwaffen
vermarktet
worden,
die für
Kurzwaffenpatronen
eingerichtet
sind,
z.B. für
die
Patronen
.357
Magnum.,
.44
Magnum.,
.45 Long
Colt und
ähnliche.
Diese
Patronen
eignen
sich
relativ
gut für
den
Schuss
auf
kürzeste
Distanz,
etwa für
die
Wildschweinjagd.
Nun hat
sich
teilweise
die
Interpretation
breit
gemacht,
dass
solche
Kurzwaffenpatronen,
die aus
Langwaffen
verschossen
werden,
nicht
der
200-Stück-Grenze
unterliegen,
die es
laut
bestehenden
Bestimmungen
für alle
Kurzwaffenpatronen
gibt.
Mit dem
am 26.
Oktober
2010
verabschiedeten
und am
1. Juli
2011 in
Kraft
getretenen
Legislativdekret
Nr. 204
ist
geklärt
worden,
dass
Kurzwaffenpatronen
solche
bleiben,
auch
wenn sie
aus
Langwaffen
verschossen
werden
und dass
dafür
die
200-Stück-Grenze
gilt. Also:
Nichts
hat sich
geändert,
Jäger
dürfen
bis zu
1500
Patronen
besitzen,
mit
folgenden
Auflagen. Patronen
mit
Einzelgeschossen
müssen
gemeldet
sein;
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Schrotpatronen
bis zu
1000
Stück
müssen
nicht
gemeldet
werden,
wenn man
eine
dazugehörige
Waffe
besitzt; - Die
Gesamtsumme
für 1500
Patronen
gilt als
Obergrenze
für
Schrot-
und
Kugelmunition.
Beide
Munitionstypen
müssen
also
zusammengezählt
werden; -
Zusätzlich
dürfen
maximal
200
Stück
Kurzwaffenpatronen
aufbewahrt
werden,
also
1500
Stück
Jagdmunition
+ 200
Stück
Kurzwaffenmunition,
dazu
gehören
auch
jene
Kurzwaffenpatronen,
die
eventuell
aus
Langwaffen
verschossen
werden; -
Natürlich
ist die
Kurzwaffenmunition
meldepflichtig; - Die
Patronen
.22 L.R.
werden
nach
einer
nicht
unumstrittenen,
vorsichtigen
Interpretation
als
Kurzwaffenpatronen
angesehen; -
Sportschützen,
die mehr
von
diesen
Kleinkaliberpatronen
halten
möchten,
müssen
eine
Genehmigung
beim
Quästor
beantragen,
die über
die
örtliche
Polizeidienststelle
oder Carabinieristation
einzureichen
ist; - Für
Wiederlader
ist zu
beachten,
dass der
Pulverbesitz
gemeldet
werden
muss und
mit
maximal
fünf
Kilogramm
festgelegt
ist.
Allerdings
sind
Pulverbesitz
und
Munitionsbesitz
nicht
kumulierbar,
d.h. wer
fünf
Kilogramm
Pulver
aufbewahrt,
darf
keine
Patronen
aufbewahren,
wer ein
Kilo
Pulver
lagert,
muss die
Anzahl
der
maximal
zulässigen
Patronen
entsprechend
reduzieren,
und zwar
um 560
Patronen.
(Der
festgelegte
Wert
Pulver
pro
Patrone
beträgt
laut
einem
Ministerialdekret
1,785
Gramm).
Der
Originaltext
zur
geänderten
Bestimmung
über den
Munitionsbesitz
aus dem
eben in
Kraft
getretenen
Legislativdekret
lautet: (Art. 6,
Abs. 7):
"Per i
fucili
da
caccia
in grado
di
camerare
le
cartucce
per
pistola
o
rivoltella,
si
applica
il
limite
detentivo
di 200
cartucce
cariche,
di cui
all'art.
97 del
Regolamento
di
esecuzione
al testo
unico
delle
leggi di
pubblica
sicurezza
approvato
con
regio
decreto
6 maggio
1940, n.
635".
Ein
klärendes
Rundschreiben
aus dem
Innenministerium
legt den
Sachverhalt
noch
deutlicher
fest. Im
Schreiben
heißt
es: "Al
comma 7,
viene
posto –
a
partire
dal 1°
luglio
2011 -
nei
confronti
dei
detentori
di
fucili
da
caccia
che
utilizzano
munizioni
di armi
corte,
il
limite
detentivo
previsto
per
queste
ultime
(200 e
non
1500)
all'art.
97 Reg.
Esec.
T.U.L.P.S."
-
siehe
das Rundschreiben,
das an
die
Revierleiter
und
Jagdaufseher
ergangen
ist.
Mitteilung:
www.jagdverband.it |